Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung von Ferienwohnungen als Reiseleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Reiseveranstalter, der Ferienwohnungen zur freien Verfügung anmietet und kurzfristig im eigenen Namen an Interessenten weitervermietet, die selbst für die An- und Abreise zur Ferienwohnung zu sorgen haben, unter die Margenbesteuerung für Reiseleistungen im Sinne des Artikel 26 der 6. EG-Richtline (= § 25 UStG) fällt.
Nach dem Urteil ist Artikel 26 der 6. EG-Richtline, also die Margenbesteuerung bei Reiseleistungen, auch dann anwendbar, wenn ein Reiseveranstalter sich auf die Vermietung einer Ferienwohnung beschränkt und nicht die Beförderung der Reisenden übernimmt. Das Urteil entspricht der deutschen Rechtsauffassung.
Beteiligte
Van Ginkel Waddinxveen BV |
Reis- en Passagebureau Van Ginkel BV |
Inspecteur der Omzetbelasting Utrecht |
Gründe
Urteil des Gerichtshofes
(Dritte Kammer)
In der Rechtssache C-163/91
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Amsterdam in dem dort anhängigen Rechtsstreit
Van Ginkel Waddinxveen BV undRies- en Passagebureau Van Ginkel BV
gegen
Inspecteur der Omzetbelastingte Utrecht
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S.1)
erläßt
Der Gerichtshof
(Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Zuleeg sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida und F. Grévisse,
Generalanwalt: C. Gulmann
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Kläger, ve...