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EuGH Urteil vom 12.11.1992 - C-163/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung von Ferienwohnungen als Reiseleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Reiseveranstalter, der Ferienwohnungen zur freien Verfügung anmietet und kurzfristig im eigenen Namen an Interessenten weitervermietet, die selbst für die An- und Abreise zur Ferienwohnung zu sorgen haben, unter die Margenbesteuerung für Reiseleistungen im Sinne des Artikel 26 der 6. EG-Richtline (= § 25 UStG) fällt.

Nach dem Urteil ist Artikel 26 der 6. EG-Richtline, also die Margenbesteuerung bei Reiseleistungen, auch dann anwendbar, wenn ein Reiseveranstalter sich auf die Vermietung einer Ferienwohnung beschränkt und nicht die Beförderung der Reisenden übernimmt. Das Urteil entspricht der deutschen Rechtsauffassung.

 

Beteiligte

Van Ginkel Waddinxveen BV

Reis- en Passagebureau Van Ginkel BV

Inspecteur der Omzetbelasting Utrecht

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Dritte Kammer)

In der Rechtssache C-163/91

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Amsterdam in dem dort anhängigen Rechtsstreit

Van Ginkel Waddinxveen BV undRies- en Passagebureau Van Ginkel BV[1]

gegen

Inspecteur der Omzetbelastingte Utrecht

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S.1)

erläßt

Der Gerichtshof

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Zuleeg sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida und F. Grévisse,

Generalanwalt: C. Gulmann

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Kläger, vertreten durch T. Braakman von der Steuerkanzlei Moret Ernst und Young;

des Königreichs der Niederlande, vertreten durch den Generalsekretär im Außenministerium B. R. Bot als Bevollmächtigten;

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ernst Röder und Claus-Dieter Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte;

des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Lucinda Hudson vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigte;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Johannes Føns Buhl und Berend Jan Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kläger, des Königreichs der Niederlande, vertreten durch J. W. de Zwaan, stellvertretender Rechtsberater beim Außenministerium, als Bevollmächtigten, des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Barrister D. Pannick als Bevollmächtigten, und der Kommission in der Sitzung vom 17. September 1992,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Oktober 1992,

folgendes

Urteil

1 Der Gerechtshof Amsterdam hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juni 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S.1; Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stllen sich in einem Rechtsstreit zwischen Van Ginkel Waddinxveen BV und Reis- en Passagebureau Van Ginkel BV (Kläger) und dem Inspecteur der Omzetbelasting Utrecht (Mehrwertsteuerbehörde) wegen eines an die Kläger gerichteten Nacherhebungsbescheids für Umsatzsteuer.

3 Die Kläger sind ein Reiseveranstalter; sie betreiben auch Reisebüros. Sie bieten ihren Kunden in ihrem Katalog „Autoreisen” an. Dabei verwendet der Kunde sein eigenes Fahrzeug; die Kläger stellen nur die Unterkunft des Reisenden sicher.

4 Bei Autoreisen in den Niederlanden werden die Reisenden meistens in Ferienhäusern untergebracht, die Dritten gehören.

5 Die Bedingungen, zu denen die Kläger diese Ferienhäuser für ihre Kunden benutzen können, werden in Verträgen mit den Eigentümern festgelegt. Die Kläger erhalten eine Provision in Höhe von 20 % des Mietzinses.

6 Erfolgt die Buchung über ein Reisebüro, das nicht den Klägern gehört, so zahlen diese dem Reisebüro 5 % bis 8 % des Mietzinses als Provision.

7 Die Mehrwertsteuer wird ausschließlich auf der Grundlage der von den Klägern erlangten Provision berechnet, von der gegebenenfalls die Provision abgezogen wird, die an das Buchungs-Reisebüro gezahlt wird.

8 Nach Auffassung der Umsatzsteuerbehörde sind die von den Klägern erbrachten Leistungen als Vermietung von Ferienwohnungen anzusehen. Daher müssen die Mehrwertsteuer auf der Grundlage des gesamten dem Kunden in Rechnung gestellten Betrages berechnet werden.

9 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger Klage zum Gerechtshof Amsterdam erhoben. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen ...

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