FG Hamburg

Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung


Erlass von Säumniszuschlägen

Säumniszuschläge sind nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern dienen auch als Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand. Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, kommt daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass in Betracht. So hat das FG Hamburg entschieden.

Erlass von Säumniszuschlägen

Das FG Hamburg hat entschieden, dass der hälftige Erlass von Säumniszuschlägen bei einem zahlungsunfähigen und überschuldeten Schuldner rechtmäßig ist. Der Kläger, ein Insolvenzverwalter, hatte den vollständigen Erlass beantragt, nachdem das Finanzamt lediglich 50 % der Zuschläge erlassen hatte. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die behördliche Ermessensausübung.

Typisierende Regelung

Nach Auffassung des Gerichts stellt der hälftige Erlass bei Wegfall der Druckfunktion eine zulässige typisierende Regelung dar. Die Entscheidung über den Erlass liege im Ermessen der Finanzbehörde und sei nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Für einen weitergehenden Erlass wären besondere Billigkeitsgründe erforderlich gewesen, die im entschiedenen Fall nicht vorlagen. Auch die ständige Rechtsprechung sehe in vergleichbaren Fällen regelmäßig nur einen Teilerlass vor.

FG Hamburg, Urteil v. 31.3.2025, 3 K 161/23, NZB eingelegt, Az. des BFH XI B 30/25, veröffentlicht mit dem Newsletter 2/2025


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