Endpreis bei Arbeitnehmerrabatten
Hintergrund
Auch in diesem Fall ging es – wie im zeitgleich entschiedenen BFH-Urteil VI R 27/11 – um die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gewährung von Jahreswagenrabatten an den Arbeitnehmer (A) eines Automobilherstellers als Arbeitslohn. Das Finanzamt bewertete den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG und legte dabei als Endpreis den Preis zugrunde, der sich nach Abzug der Hälfte des üblicherweise auf den Bruttolistenpreis gewährten durchschnittlichen Preisnachlasses ergab. A machte dagegen geltend, dass Arbeitslohn nur insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über den vollen durchschnittlichen auch fremden Dritten gewährten Preisnachlass hinausgehe.
Entscheidung
Der BFH gab auch hier dem Arbeitnehmer Recht und sah die vollen Rabatte, die auch Nichtarbeitnehmern beim Fahrzeugkauf gewährt werden, nicht als sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende geldwerte Vorteile an.
Bei der Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG bestimmt sich der lohnsteuerrechtlich erhebliche, durch einen Personalrabatt veranlasste geldwerte Vorteil nicht nach dem allgemeinen Marktpreis, sondern nach dem Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Fahrzeuge fremden Käufern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der "Angebotspreis" (vgl. zuletzt BFH, Urteil v. 17.6.2009, VI R 18/07, BStBl II 2007 S. 309).
Dieser Angebotspreis war nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis ohne Berücksichtigung eventueller Rabattgewährungen (vgl. BFH, Urteil v. 4.6.1993, VI R 95/92. BStBl II 1993 S. 687). An diesem Grundsatz hält der BFH ausdrücklich nicht mehr fest. Vielmehr sieht er nun den angebotenen Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG als denjenigen Preis an, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des Händlers steht. Der angebotene Endpreis umfasst daher auch Rabatte.
Hinweis
Im vorliegenden Fall hat die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 3 EStG wegen der Berücksichtigung eines Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags für den Arbeitnehmer zu einem günstigeren Ergebnis geführt, als die Ermittlung nach § 8 Abs. 2 EStG. Wie der BFH aber schon früher entschieden und im Urteil VI R 27/11 noch einmal bekräftigt hat, steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Anwendung beider Ermittlungsmethoden zu. Denn in Ausnahmefällen kann auch eine Ermittlung nach § 8 Abs. 2 EStG für den Arbeitnehmer günstiger sein (siehe dazu die Kommentierung zum Urteil VI R 27/11).
Urteil v. 26.7.2012, VI R 30/09, veröffentlicht am 7.11.2012
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
293
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
270
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
180
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
146
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
142
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
135
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
121
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
117
-
Alle am 30.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.04.2026
-
Neue anhängige Verfahren im April 2026
30.04.2026
-
Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic
30.04.2026
-
Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen
29.04.2026
-
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld eines angestellten Kommanditisten
29.04.2026
-
Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
27.04.2026
-
Fristsetzung zur Mittelverwendung
27.04.2026
-
Handgeldzahlungen im Profisport
27.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026