Einkommensteuer-Nachzahlung bei Nettolohnvereinbarung

Hintergrund
Zu entscheiden war, in welcher Höhe eine ESt-Nachzahlung bei einer Nettolohnvereinbarung als Arbeitslohn zu berücksichtigen ist.
X, ein japanischer Staatsangehöriger, war seit 2004 als Angestellter im Inland tätig. Der Arbeitgeber A zahlte ihm aufgrund einer Nettolohnvereinbarung den vereinbarten Nettolohn und übernahm die darauf entfallenden Steuern. Kam es im Rahmen der ESt-Veranlagung zu einer Erstattung, führte das FA die Erstattung an A ab. Kam es zu einer Nachzahlung, zahlte A die Nachzahlungsbeträge an das FA.
In der ESt-Erklärung 2008 (Streitjahr) erklärte X eine von A an das FA gezahlte ESt-Nachzahlung für 2004 in Höhe von 1.219 EUR. Das FA rechnete die Nachzahlung auf einen Bruttobetrag von 2.189 EUR hoch (Erhöhung um 970 EUR) und setzte die ESt entsprechend unter Berücksichtigung eines Bruttoarbeitslohns von 259.321 EUR fest. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, bei einer Nettolohnvereinbarung dürfe auf die vom Arbeitgeber getragene LSt nicht nochmals Steuer berechnet werden, da diese bereits Teil des Bruttolohns sei.
Entscheidung
Bei der ESt-Veranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnversteuerung dazu, dass bei den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Nettolohn die Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von LSt und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen. Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht lediglich den Nettolohn, sondern den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren. Denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der LSt und seiner persönlichen ESt. Dabei unterliegen die Einnahmen grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses der ESt.
Mit der Übernahme der persönlichen ESt-Schuld von 1.219 EUR hat A dem X Arbeitslohn zugewandt. Denn A hat - durch das Arbeitsverhältnis veranlasst - eine private Schuld des X beglichen. Dieser Vorteil unterliegt damit seinerseits der ESt. Er ist daher auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.
Dass es sich bei dieser privaten Schuld um eine ESt-Schuld handelt, ändert daran nichts. Dies entspricht dem Regelfall bei der Nettolohnversteuerung, dass im Ergebnis Steuer auf ESt zu entrichten ist. Auch die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer übernommene LSt/ESt ist bei einer Nettolohnvereinbarung ihrerseits Teil des Arbeitslohns. Der Arbeitnehmer ist durch die Übernahme seiner persönlichen LSt/ESt durch den Arbeitgeber bereichert. Die Hochrechnung führt nicht dazu, dass A dem X einen höheren Arbeitslohn als vertraglich geschuldet zuwendet. Denn aufgrund der Nettolohnvereinbarung war A gegenüber X zu einer ungekürzten Auszahlung des gleichbleibenden Monatsnettolohns verpflichtet.
Der BFH hob daher das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.
Hinweis
Bei der Nettolohnvereinbarung wird der ausgezahlte Lohn geschuldet. Gleichwohl bildet der hochgerechnete Bruttolohn das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt. X ist der Arbeitslohn aus der Übernahme der persönlichen ESt-Schuld durch A für 2004 im Zeitpunkt der Tilgung (2008) als sonstiger Bezug zugeflossen. Dieser sonstige Bezug ist ebenso wie in vergleichbaren Fällen, z.B. bei einer einmaligen Abfindung oder Gratifikation, auf den entsprechenden Bruttobetrag hochzurechnen.
BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 1/14, veröffentlicht am 11.11.2015
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