Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Anwaltskanzlei
Eine Rechtsanwalts-GbR schloss eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ab, bei der sie als Versicherungsnehmerin auftrat. Der Versicherungsschein enthielt eine Liste mit Namen der (teils angestellten) Anwälte ihrer Kanzlei, die mitversichert waren. Die GbR wählte einen Versicherungsschutz, der die Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) überstieg.
Lohnsteuerliche Einordnung der Versicherungsbeiträge
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Versicherungsbeiträge für die angestellten Anwälte als Arbeitslohn zu erfassen sind und erließ einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.
Das Finanzgericht stufte die Lohnsteuernachforderung als rechtswidrig ein und urteilte, dass den angestellten Rechtsanwälten durch die Versicherung kein Arbeitslohn zugewandt worden ist. Das Gericht stützte sich auf das BFH, Urteil v. 10.3.2016 (Az.: VI R 58/14), in dem ein Lohnzufluss in einem vergleichbaren Fall ebenfalls abgelehnt worden war. Die Bundesrichter hatten damals darauf verwiesen, dass bloße "Reflexwirkungen" der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern führen.
Risiko abdecken
Die Erweiterung des Versicherungsschutzes bezweckt, dem Arbeitgeber einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm beschäftigen Personen zu gewähren, weil Haftpflichtrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit nur so weitgehend auf den Versicherer abgewälzt werden können. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Arbeitnehmer hilft, Spannungen zwischen den Arbeitsparteien zu vermeiden - sie dient also letztlich dem Unternehmenswohl.
Der vorliegende Fall war mit dem Fall beim Bundesfinanzhof vergleichbar, denn die GbR hatte die Versicherungsbeiträge als Versicherungsnehmerin allein gezahlt, die Versicherung war von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen worden und hatte ihr eigenes Risiko abgedeckt.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 12/18 anhängig.
Thüringer FG, Urteil v. 8.11.2017, 3 K 337/17, Haufe Index 12126294
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