Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Anwaltskanzlei
Eine Rechtsanwalts-GbR schloss eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ab, bei der sie als Versicherungsnehmerin auftrat. Der Versicherungsschein enthielt eine Liste mit Namen der (teils angestellten) Anwälte ihrer Kanzlei, die mitversichert waren. Die GbR wählte einen Versicherungsschutz, der die Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) überstieg.
Lohnsteuerliche Einordnung der Versicherungsbeiträge
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Versicherungsbeiträge für die angestellten Anwälte als Arbeitslohn zu erfassen sind und erließ einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.
Das Finanzgericht stufte die Lohnsteuernachforderung als rechtswidrig ein und urteilte, dass den angestellten Rechtsanwälten durch die Versicherung kein Arbeitslohn zugewandt worden ist. Das Gericht stützte sich auf das BFH, Urteil v. 10.3.2016 (Az.: VI R 58/14), in dem ein Lohnzufluss in einem vergleichbaren Fall ebenfalls abgelehnt worden war. Die Bundesrichter hatten damals darauf verwiesen, dass bloße "Reflexwirkungen" der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern führen.
Risiko abdecken
Die Erweiterung des Versicherungsschutzes bezweckt, dem Arbeitgeber einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm beschäftigen Personen zu gewähren, weil Haftpflichtrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit nur so weitgehend auf den Versicherer abgewälzt werden können. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Arbeitnehmer hilft, Spannungen zwischen den Arbeitsparteien zu vermeiden - sie dient also letztlich dem Unternehmenswohl.
Der vorliegende Fall war mit dem Fall beim Bundesfinanzhof vergleichbar, denn die GbR hatte die Versicherungsbeiträge als Versicherungsnehmerin allein gezahlt, die Versicherung war von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen worden und hatte ihr eigenes Risiko abgedeckt.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 12/18 anhängig.
Thüringer FG, Urteil v. 8.11.2017, 3 K 337/17, Haufe Index 12126294
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026