Doppelte Haushaltsführung mit der ganzen Familie ist zulässig

Das FG Münster hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt werden kann, wenn Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind zusammen am Beschäftigungsort wohnen.

In dem Urteilsfall sind die Ehegatten in Westfalen berufstätig. In den betroffenen Streitjahren lebten sie mit ihrem Kind in einer 3-Zimmer-Mietwohnung. Die Ehefrau ist Miteigentümerin eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks in ihrem Heimatort, der 300 km entfernt liegt. 

Die Ehegatten trugen für den Bungalow die laufenden Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen. Zudem befinden sich die Ärzte der Familie in der Umgebung des Heimatortes. Der Ehemann ist Mitglied im Angelverein des Heimatortes. 

Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltsführung 

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an mit der Begründung, der Lebensmittelpunkt der Familie liege am Beschäftigungsort. Dem widersprach das FG Münster. 

FG Münster, Urteil v. 26.9.2018, 7 K 3215/16 E, veröffentlicht am 15.10.2018

Schlagworte zum Thema:  Doppelte Haushaltsführung, Werbungskosten