Doppelte Haushaltsführung mit der ganzen Familie ist zulässig
In dem Urteilsfall sind die Ehegatten in Westfalen berufstätig. In den betroffenen Streitjahren lebten sie mit ihrem Kind in einer 3-Zimmer-Mietwohnung. Die Ehefrau ist Miteigentümerin eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks in ihrem Heimatort, der 300 km entfernt liegt.
Die Ehegatten trugen für den Bungalow die laufenden Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen. Zudem befinden sich die Ärzte der Familie in der Umgebung des Heimatortes. Der Ehemann ist Mitglied im Angelverein des Heimatortes.
Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltsführung
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an mit der Begründung, der Lebensmittelpunkt der Familie liege am Beschäftigungsort. Dem widersprach das FG Münster.
FG Münster, Urteil v. 26.9.2018, 7 K 3215/16 E, veröffentlicht am 15.10.2018
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