FG Köln

Kein Spendenabzug für Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes


Dauer-Unterbringung eines Problemhundes: Kein Spendenabzug

Das FG Köln hat entschieden, für eine zweckgebundene Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes in einer Tierpension kein Spendenabzug geltend gemacht werden kann.

Zahlung für Dauerunterbringung eines Hundes

Die Klägerin engagierte sich als "Gassigängerin" bei einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein. Ein bestimmter sog. Problemhund wuchs der ihr ans Herz. Er war nicht mehr vermittelbar. Die Klägerin konnte den Hund nicht selbst aufnehmen, dem Tierschutzverein fehlten jedoch Mittel. Die Klägerin zahlte deshalb 5.000 EUR für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension.

Kein Spendenabzug für zweckgebundene Zahlung

Der Tierschutzverein stellte ihr hierfür eine Spendenbescheinigung aus, die die Klägerin bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte. Die Spende wurde jedoch nicht anerkannt, da die Zuwendung dem Verein nicht zur freien Verfügung stand. Auch die Klage hatte keinen Erfolg.

Beim BFH ist die Revision unter Az.  X R 37/19 angängig.

FG Köln, Urteil v. 11.12.2018, 10 K 1568/17, veröffentlicht am 2.6.2020


Schlagworte zum Thema:  Spende , Verein
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