BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Hintergrund: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Beteiligung an einer ihrerseits nur vermögensverwaltenden GbR?

Der GrS des BFH hatte darüber zu entscheiden, ob einer gewerblich geprägten Personengesellschaft die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht, wenn sie Grundbesitz nur mittelbar über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR verwaltet.

Tätigkeit einer GmbH & Co. KG beschränkt sich auf das Halten einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR

Die Geschäftstätigkeit der klagenden GmbH & Co. KG beschränkte sich auf das Halten einer Beteiligung an einer GbR, deren Vermögen ausschließlich aus Immobilen bestand. Verwaltet wurden die Immobilien von einer Hausverwaltungs-GmbH. In den Streitjahren 2007 bis 2011 bezog die KG neben ihren Anteilen am Gewinn der GbR in geringem Umfang Zinseinnahmen.

Mit ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 2007 bis 2011 machte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG geltend. Das Finanzamt versagte der KG die erweiterte Kürzung, weil das Halten der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft nicht nach dieser Vorschrift begünstigt sei.

Das FG entschied, dass das Finanzamt die erweiterte Kürzung zu Unrecht versagt habe. Die Klägerin habe eigenen Grundbesitz verwaltet. Insoweit sei nicht auf das zivilrechtliche Eigentum der GbR an den Grundstücken abzustellen, sondern darauf, dass diese als Gesamthandseigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ertragsteuerlich dem Betriebsvermögen der Klägerin zuzurechnen seien. Die Klägerin habe auch keine schädlichen Nebentätigkeiten ausgeübt.

Vorlagebeschluss des IV. Senats

Der IV. Senat des BFH wollte die Entscheidung des FG bestätigen und die Revision des Finanzamts zurückweisen. Darin hätte jedoch eine Abweichung von der Rechtsprechung des I. Senats gelegen (BFH, Urteil v. 19.10.2010, I R 67/09, BStBl 2011 II S. 367). Nachdem der I. Senat auf Anfrage mitgeteilt hatte, an seinem Urteil weiter festhalten zu wollen, einer Abweichung also nicht zugestimmt hat, war die Anrufung des GrS geboten (Vorlagebeschluss v. 21.7.2016, IV R 26/14, BStBl 2017 II S. 202).

Entscheidung des GrS

Der GrS beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage wie folgt: „Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.“

Erweiterte Kürzung

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an Stelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG normiert damit die sog. erweiterte Kürzung.

„Eigener Grundbesitz“ ist der zum Betriebsvermögen gehörende Grundbesitz

Ausschließlich eigenen Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwaltet und nutzt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft auch dann, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft gehalten wird. Denn der zivilrechtlich im Eigentum der rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft stehende Grundbesitz ist ihrer Gesellschafterin, der gewerblich geprägten Personengesellschaft anteilig als deren Betriebsvermögen zuzurechnen und in diesem Umfang zugleich i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG "eigener Grundbesitz" der gewerblich geprägten Personengesellschaft.

Wenn der Grundbesitz der rein vermögensverwaltenden GbR der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, verwaltet und nutzt die gewerblich geprägte Personengesellschaft als deren Gesellschafterin diesen anteilig als eigenen i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die gewerblich geprägte Personengesellschaft übt als Gesellschafterin der rein vermögensverwaltenden GbR damit auch keine Tätigkeit aus, die nach Art, Umfang und Intensität über das ausschließliche Verwalten und Nutzen dieses eigenen anteiligen Grundbesitzes hinausgeht, wenn die Verwaltung und Mitwirkungsrechte der Gesellschafterin ihren Miteigentumsanteilen entsprechen.

Der GrS folgt damit im Grundsatz der Auffassung des vorlegenden IV. Senats, dass eigener Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz ist. Denn die Begriffe "eigener Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG sind im Hinblick auf die ertragsteuerrechtliche Zurechnung des Grundbesitzes bedeutungsgleich.

Hinweis: Durch die Gesellschafterstellung wird keine schädliche Tätigkeit ausgeübt

Allein dadurch, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft Gesellschafterin einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist und an ihr damit einen "Anteil hält", entfaltet sie auch noch keine Tätigkeit, die über dieses ausschließliche "Verwalten und Nutzen" eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hinausgeht. Ob auch eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, aber gewerblich geprägten Personengesellschaft unschädlich ist, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen.

BFH Beschluss vom 25.09.2018 - GrS 2/16 (veröffentlicht am 27.03.2019)

Alle am 27.03.2019 veröffentlichten Entscheidungen


Schlagworte zum Thema:  Gewerbesteuer, Grundstück, Immobilien