
Am 8.7.2015 hat der BFH acht Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Kompakt und aktuell: Jeden Donnerstag finden Sie auf Ihrem Steuerportal einen Überblick der am Vortag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Adoptionskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar | Der BFH hält an der bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen sind. | |
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks | Beim Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks unterliegt lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der GrESt (Änderung der Rechtsprechung). | |
Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt | Eine Verbindlichkeit, die nach einer Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot. | |
Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile | Beim Verkauf verpachteter Objekte von einer Unternehmensgruppe an eine andere Unternehmensgruppe liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn die Fortführung der Verpachtung die Übertragung von Grundbesitz, Inventar und Gesellschaftsanteilen von verschiedenen Veräußerern an verschiedene Erwerber erfordert. | |
Umgliederung des vEK beim Übergang zum Halbeinkünfteverfahren | Die Regelung zur Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals in ein Körperschaftsteuerguthaben ist mit dem GG vereinbar. | |
Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden | Ein pflichtwidriges Unterlassen der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts liegt nur dann vor, wenn eine Verlustfeststellung gänzlich fehlt. | |
Kein Direktzugriff auf das Einlagekonto | Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Leistung der Gesellschaft auf die Auflösung von Kapitalrücklagen zurückgeht. | |
Hinzurechnung eines negativen Aktiengewinns | Das Abzugsverbot für Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, gilt auch für sog. negative Aktiengewinne in Verbindung mit der Rückgabe der Anteilsscheine. |