Adoptionskosten keine außergewöhnliche Belastung

Der BFH hält an der bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Hintergrund

Den hier betroffenen Eheleuten ist es aus Gründen primärer Sterilität verwehrt geblieben, leibliche Kinder zu zeugen. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Für das Streitjahr 2008 machten sie Aufwendungen für die Adoption eines Kindes, die in den Folgejahren vollzogen werden konnte, in Höhe von 8.560 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das FA berücksichtigte die Aufwendungen nicht, da sie nicht zwangsläufig entstanden seien. Ebenso entschied das FG und wies die Klage ab.

Entscheidung

Entgegen einer erwarteten Rechtsprechungsänderung bestätigt der BFH seine langjährig vertretene Auffassung, dass Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten noch aus anderen Gründen.

Die organisch bedingte Sterilität eines Ehepartners stellt einen objektiv regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit dar. Aufwendungen zur Heilung einer Krankheit oder um eine Krankheit erträglicher zu machen, werden nach ständiger Rechtsprechung als aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig berücksichtigt. Deshalb ist z.B. die heterologe Insemination (Befruchtung mit dem Samen eines Dritten) eine medizinische Maßnahme zur Beseitigung der gestörten Fertilität der Spermien. Die Behandlung führt zu abziehbaren Krankheitskosten (BFH v. 16.12.2010, VI R 43/10, BStBl II 2011, 414).

Anders ist es jedoch bei den Kosten einer Adoption im Fall organisch bedingter Sterilität eines Partners. Hier liegt keine medizinische Leistung vor. Der Vorgang einer Adoption kann auch nicht einer solchen gleichgestellt werden. Denn die Adoption ist in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer Familie aufwachsen zu können. Damit dient die Adoption dem Wohl des Kindes. Die Vorstellung von einer medizinisch indizierten Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme wäre mit dem Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde nicht vereinbar. Ein solches Verständnis würde das Adoptivkind zu einem bloßen Objekt herabwürdigen.

Die Aufwendungen sind auch nicht aus anderen tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwolligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen. Als außergewöhnliche Belastung kommen nur Aufwendungen in Betracht, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, der der individuellen Gestaltung entzogen ist. Das gilt auch dann, wenn ein grundrechtlich geschützter Bereich wie hier die Verwirklichung des Kinderwunschs betroffen ist. Der Wunsch, Kinder zu haben und aufzuziehen, begründet bei Kinderlosen, die sich für eine Adoption entscheiden, häufig ein sinnstiftendes Element des Lebens. Die ungewollte Kinderlosigkeit wird oft als schwere Belastung empfunden. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Entschluss zur Adoption nicht mehr dem Bereich der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.

Hinweis

Die Entscheidung überrascht. Denn der entscheidende VI. Senat (sog. Lohnsteuersenat) hatte in einem Vorlagebeschluss an den Großen Senat die Auffassung vertreten, die Kosten einer Adoption seien - entgegen der vom bisher zuständigen III. Senat entwickelten Rechtsprechung - als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (Beschluss v. 18.4.2013, VI R 60/11, BStBl II 2013, 868). Da der Vorlagebeschluss vorrangige Verfahrensfragen betraf, enthält die dazu ergangene Entscheidung des Großen Senats allerdings keine Stellungnahme zur Problematik der Adoptionskosten (Beschluss v. 9.10.2014, GrS 1/13, BStBl II 2015, 345). Nach der Klärung der Verfahrensfragen durch den Großen Senat war vielfach erwartet worden, der VI. Senat werde nunmehr in der anschließenden Sachentscheidung seine schon in dem Vorlagebeschluss geäußerte Meinung zur Abziehbarkeit der Adoptionskosten präzisieren und die Rechtsprechungsänderung im Sinne der grundsätzlichen Abziehbarkeit herbeiführen. Entgegen dieser Erwartung hält der VI. Senat an dieser Auffassung nicht mehr fest und führt die bisherige vom III. Senat vertretene Linie fort.

Die Streitfrage ist damit für die Praxis geklärt. Adoptionskosten sind wie schon bisher nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Auch wenn der BFH erwähnt, es handele sich um den Fall einer Auslandsadoption, muss dies ebenso für Inlandsfälle gelten. Insbesondere in Auslandsfällen können die Kosten wegen der erforderlichen Reisen und der Einschaltung von Vermittlern erheblich sein. Der Entscheidung ist - auch wenn dies im Einzelfall als hart erscheinen mag - zuzustimmen. Ein Kind kann nicht Objekt der von einem Paar gewünschten und frei gewählten Lebensgestaltung sein.

BFH, Urteil v. 10.3.2015, VI R 60/11, veröffentlicht am 8.7.2015

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