Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden Gewinn
Hintergrund
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein in einem Grundlagenbescheid vom Feststellungs-FA unzutreffend festgestellter begünstigter Veräußerungsgewinn durch das Wohnsitz-FA in einen laufenden Gewinn umqualifiziert werden kann.
A betätigte sich in den Jahren 1988 bis 1993 in eigener Person im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels. Außerdem war er an einer im Immobiliensektor tätigen GbR beteiligt. Im Streitjahr 1991 veräußerte er seinen GbR-Anteil. Das für die GbR zuständige Feststellungs-FA stellte für A einen gewerblichen Veräußerungsgewinn fest. Das Wohnsitz-FA war der Meinung, die GbR sei vermögensverwaltend tätig gewesen, da sie kein Grundstück veräußert habe; jedoch entfalteten weder eine vermögensverwaltende noch eine gewerbliche Personengesellschaft eine Abschirmwirkung für die Einbeziehung in einen auf der Ebene des Gesellschafters unterhaltenen Grundstückshandel. Die Veräußerung des GbR-Anteils sei daher als laufender Geschäftsvorfall in den gewerblichen Grundstückshandel des A einzubeziehen.
Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Das FG war der Meinung, das Wohnsitz-FA sei an den Feststellungsbescheid gebunden und sei daher nicht berechtigt, den vom Feststellungs-FA festgestellten Veräußerungsgewinn in einen laufenden Gewinn umzuqualifizieren.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem FG und wies die Klage ab. Das Wohnsitz-FA durfte den festgestellten Veräußerungsgewinn in einen laufenden Gewinn des A umqualifizieren.
Die Reichweite der Feststellungswirkung eines Gewinnfeststellungsbescheids bezieht sich nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht auch auf solche, die außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkunftserzielung liegen. Insoweit wird durch die Umqualifizierung nicht die bindende Grundlagenentscheidung des Feststellungsbescheids berührt. Die Umqualifizierung eines Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn auf der Ebene des Gesellschafters ist daher zulässig. Dieser kann folglich die Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns nicht dadurch erlangen, dass er einen Teil seiner Geschäfte über eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) tätigt und diese ihren Betrieb aufgibt oder veräußert.
Hinweis
Es bleibt somit an der Verbindlichkeit der Grundlagenentscheidung als solcher. Diese kann sich aber immer nur auf die gemeinsam verwirklichten Merkmale beziehen. Eine Umqualifizierung muss daher dann zulässig sein, wenn die endgültige Entscheidung über die Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns nicht schon auf der Ebene der Gesellschaft, sondern erst beim Mitunternehmer unter Berücksichtigung der bei ihm gegebenen Besteuerungsmerkmale getroffen werden kann. Hierfür genügt es bereits, dass das Feststellungs-FA aufgrund seines Zuständigkeitsbereichs gar nicht in der Lage ist, eine sachlich richtige Besteuerung des einzelnen Gesellschafters sicherzustellen, z.B. wenn der Gesellschafter an mehreren Gesellschaften beteiligt ist, bei denen die Anteilsveräußerung grundsätzlich tarifbegünstigt ist, der Gesellschafter aber wegen Veräußerung von mehreren Anteilen zum Grundstückshändler wird. Die Tarifbegünstigung steht ihm dann trotz der Feststellung im Gewinnfeststellungsbescheid nicht zu.
Urteil v. 18.04.2012, X R 34/10, veröffentlicht am 4.7.2012
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