Beiträge zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung

Das FG Düsseldorf hat in zwei Klageverfahren entschieden, dass für die Beiträge zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung kein Sonderausgabenabzug zu gewähren ist.

In  zwei Klageverfahren klagten Ehegatten, die in den Niederlanden wohnten und von denen jeweils ein Ehegatte in den Niederlanden und der jeweils andere Ehegatte in Deutschland Arbeitseinkünfte erzielte. Strittig war, ob Beiträge zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Kein Sonderausgabenabzug

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beitragszahlungen an die niederländische Sozialversicherung bei der deutschen Besteuerung keine Sonderausgaben sind, da nicht beide Ehegatten ohne Einschränkung als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln seien. Das FG Düsseldorf hat die Revision in beiden Fällen w zugelassen. Die gegen das Urteil Az. 9 K 3063/21 eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 26/21 anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 20.5.2021, 9 K 3168/19 E und 9 K 3063/19 E