Beiträge an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn
Hintergrund: Zukunftssicherungsleistungen an einen Grenzgänger nach Österreich
A verlegte in 2013 seinen Wohnsitz von Österreich nach Deutschland. Die Beschäftigung in Österreich behielt er bei.
Der österreichische Arbeitgeber zahlte Beiträge an eine in Österreich ansässige betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse). Durch die Beiträge erwarb A sogenannte Abfertigungsanwartschaften, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung gelangen können. Die Auszahlung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Ein Verfall der Beiträge ist nicht vorgesehen. Im Todesfall erhalten die nächsten Familienangehörigen die Beiträge ausbezahlt.
Das FA rechnete die Beiträge dem von A als Grenzgänger bezogenen Bruttoarbeitslohn hinzu. Das FG bejahte dagegen steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen i.S.v. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG und gab der Klage statt.
Entscheidung: Steuerfreiheit bei mit dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbarer Zukunftssicherungsleistung
A ist Grenzgänger i.S.d. DBA-AUT 2000. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können daher in Deutschland (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden.
Die Beiträge sind Arbeitslohn
A erhielt durch die von seinem Arbeitgeber geleisteten Beiträge an die BV-Kasse – ohne eigene Beitragsleistung – einen leistungsrechtlichen Vermögenszuwachs i.S. eines eigenen Anspruchs gegen einen Dritten, nämlich die BV-Kasse. Darin liegt gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher oder (tarif-)vertraglicher Verpflichtung leistet (BFH, Urteil v. 19.7.1996, VI R 19/96, BFH/NV 1997, 179). Entscheidend ist, dass die Bezüge oder Vorteile durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind.
Die Beiträge sind kein allgemeiner Finanzierungsbeitrag
Bei den vom Arbeitgeber geschuldeten Beiträgen an eine BV-Kasse handelt es sich insbesondere nicht um einen allgemeinen, für Dritte bestimmten Finanzierungsbeitrag, mit dem der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer weder einen individuellen Mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs erfährt. Vielmehr wird der Beitrag allein zugunsten des Arbeitnehmers bei der BV-Kasse eingezahlt, der dadurch eine sogenannte Abfertigungsanwartschaftsberechtigung erhält, die sich mit jeder Einzahlung erhöht. Dabei knüpft die Beitragspflicht des Arbeitgebers an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an. Der BV-Beitrag wird somit für die Beschäftigung geleistet.
Die Steuerfreiheit hängt von der Vergleichbarkeit ab
§ 3 Nr. 62 EStG umfasst zwar nicht nur die auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1 1. Alternative EStG), sondern auch diesen gleichgestellte Leistungen. Gleichgestellte Leistungen werden indes nur erfasst, sofern sie wirtschaftlich den – steuerfreien – Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung vergleichbar sind. Dementsprechend hat der BFH auch nur solche Arbeitgeberbeiträge als von § 3 Nr. 62 EStG erfasst angesehen, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger geleistet werden, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind (BFH, Urteil v. 24.9.2013, VI R 6/11, BStBl II 2016, 650).
Prüfung der Vergleichbarkeit mit dem deutschen Sozialversicherungssystem
Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Dieses hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob es sich bei den BV-Beiträgen eines österreichischen Arbeitgebers um eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherungsleistung handelt. Voraussetzung dafür ist, dass die österreichische BV-Kasse nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über die inländische Sozialversicherung vergleichbar ist. Nur bei einer solchen Vergleichbarkeit sind die streitigen Beiträge nach § 3 Nr. 62 Satz 1 2. Alt. EStG steuerfrei.
Hinweis: Auslegung ausländischen Rechts
Die Feststellung und Auslegung ausländischen Rechts obliegt grundsätzlich dem FG. Der BFH ist an die Feststellungen über Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts durch das FG wie an tatsächliche Feststellungen gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 545 Abs. 1, § 560 ZPO). Die Bindung an die Auslegung gilt aber nur dann, wenn sie durch die Feststellungen gedeckt ist. Daran fehlt es hier. Das FG hat die Auffassung vertreten, die BV-Beiträge dienten der Zukunftssicherung für den Fall des Verlusts des Arbeitsplatzes. Diese Auslegung ist jedoch von den Feststellungen des FG nicht gedeckt. Denn die Abfertigung sichert nicht nur gegen Arbeitslosigkeit, sondern wird auch allgemein beim Eintritt in den Ruhestand gezahlt. Außerdem hat das FG keinen Vergleich mit dem deutschen System der Arbeitslosenversicherung vorgenommen.
Sollte es nach Ansicht des FG an einer entsprechenden Vergleichbarkeit fehlen und es sich bei den streitigen Beiträgen um in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln, führt dies nicht zu einer Doppelbesteuerung, da Deutschland insoweit das alleinige Besteuerungsrecht zusteht.
BFH Urteil vom 13.02.2020 - VI R 20/17 (veröffentlicht am 18.06.2020)
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