Beim BFH anhängige Verfahren zum häuslichen Arbeitszimmer

Obwohl der BFH mit den Urteilen vom 22.3.2016 (VIII R 10/12, VIII R 24/12) seine strengen Auslegungsregeln für die Anerkennung von Werbungskosten bei einem häuslichen Arbeitszimmers grundsätzlich bestätigt hat, sind noch einige Detailfragen ungeklärt.

Soweit dazu noch Verfahren beim BFH anhängig sind, werden nachfolgend die betreffenden Sachverhalte und die zu klärende Rechtsfrage kurz dargestellt.

Ist der Höchstbetrag von 1.250 EUR personen- oder objektbezogen?

Zu dieser Frage haben die Finangerichte bisher entschieden, dass der Höchstbetrag objektbezogen ist. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verfahren: 

  • FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.07.2012, 3 K 447/12 (Rev. VI R 53/12)

Das FG hat entschieden, dass der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer objekt- und nicht personenbezogen ist, so dass Ehegatten, die gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, den Höchstbetrag jeweils nur anteilig und insgesamt nur einmal geltend machen können. Die verfassungsrechtlich zulässige Typisierung knüpfe lediglich an die bewusste Willensentscheidung der Steuerpflichtigen an. Auf die geltende Rechtslage könnten sich die Steuerpflichtigen bei ihren Dispositionen einrichten. Es bestehe verfassungsrechtlich kein Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber alle möglichen Handlungsalternativen eines Steuerpflichtigen vollkommen gleich behandelt.

Im Streitfall nutzte ein Lehrerehepaar gemeinsam ein 26 qm großes Arbeitszimmer, und machte den doppelten Höchstbetrag als Werbungskosten geltend. Sie vertreten die Auffassung, dass sowohl bei der Klägerin als auch beim Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR abzuziehen sind. Der Gesetzgeber habe sich nach den Gesetzesmaterialien bei der Bemessung der Betragsgrenze von 1.250 EUR an einem Raum von 12 bis 14 qm orientiert. Verdoppele man diesen Wert, weil der Raum durch zwei Personen genutzt werde, liege die Raumgröße des Arbeitszimmers der Kläger in diesem Rahmen. Sehe man den Höchstbetrag hingegen als objektbezogen an, drohe ein verfassungswidriger Gleichheitsverstoß, weil man durch das einfache Einfügen einer Wand den Abzugsbetrag verdoppeln könne. Der Fall, dass zwei Steuerpflichtige einen größeren Raum gemeinsam nutzen, sei steuerrechtlich genauso zu behandeln wie die Nutzung von zwei getrennten, kleineren Räumen.

  • FG Rheinland-Pfalz Urteil v. 25.2.2015, 2 K 1595/13 (Rev. VIII R 15/15)

In diesem Fall hat das FG die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für ein weiteres Arbeitszimmer an dem Ort, an dem der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz unterhält, der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG unterliegen, wenn die Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen, mit der Folge, dass für beide Arbeitszimmer insgesamt nur der Höchstbetrag von 1.250 EUR geltend gemacht werden kann.

  • Niedersächsisches FG, Urteil v. 25.03.2013, 3 K 406/12 (Rev. VI R 86/13)

Zur Frage, in welcher Höhe Arbeitszimmeraufwendungen bei vorhersehbar zeitlich beschränktem Bereitschaftsdienst (5 Wochen im Jahr) als Werbungskosten abzuziehen sind, hat das FG entschieden, dass die Kosten des Arbeitszimmers nur zeitanteilig abziehbar sind. Entfällt auf die Bereitschaftswochen ein Nutzungsanteil von rund 10 % des vom Stpfl. mitbenutzten Arbeitszimmers, sind Werbungskosten auch nur in diesem Umfang abziehbar. Bei einem ganzjährig zu leistenden Bereitschaftsdienst könnte die Situation anders zu beurteilen sein.

Außerhäusliches Arbeitszimmer bei einer im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehenden Wohnung

  • FG Berlin-Brandenburg Urteil v. 18.6.2014, 11 K 11055/11 (Rev. VI R 41/15)

In diesem Verfahren musste das FG entscheiden, wie die Kosten eines außerhäuslichen Arbeitszimmers bei hälftigem Miteigentum von Ehegatten an zwei getrennten Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und beruflicher Nutzung einer Wohnung ausschließlich durch einen Ehegatten zu ermitteln sind. Nach Auffassung des FG darf die Ehefrau die grundstücksbezogenen Aufwendungen für die ausschließlich von ihr beruflich genutzte Wohnung nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils, also zu 50 %, als Werbungskosten abziehen, da die Wohnungen durch gemeinsame Darlehen der Ehegatten finanziert wurden, und Zinsen sowie Tilgung für die Darlehen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten bezahlt wurden.

In dem Verfahren VI R 41/15 muss der BFH entscheiden, ob die grundstücksbezogene Aufwendungen für ein von einem Ehegatten allein genutztes außerhäusliches Arbeitszimmer (Arbeitswohnung, die sich außerhalb der zu Wohnzwecken genutzten und im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stehenden Wohnung im selben Mehrfamilienhaus befindet) nur in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils als Werbungskosten abziehbar sind.

Können Aufwendungen für eine umfassende Renovierung des Badezimmers Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erhöhen?

  • FG Münster, Urteil v. 18.3.2015, 11 K 829/14 E (Rev. VIII R 16/15)

Der pensionierte Steuerpflichtige nutzte in seinem privaten Einfamilienhaus ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Arbeit, dessen Kosten unstreitig in voller Höhe Betriebsausgaben darstellen. Im Streitjahr renovierte er mit erheblichem Aufwand u. a. das Badezimmer des Gebäudes und zog die Kosten anteilig als Aufwand für das Arbeitszimmer ab. Die Maßnahmen gingen über bloße Schönheitsreparaturen hinaus. Das FA versagte den Betriebsausgabenabzug, weil die Kosten einem konkreten Raum zuzuordnen waren und nicht Aufwendungen zur Renovierung des gesamten Gebäudes vorlägen.

Hierzu hat das FG entschieden, dass Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers im privaten Einfamilienhaus, die über übliche Schönheitsreparaturen hinausgehen und den Wert des gesamten Hauses nachhaltig erhöhen, anteilig den Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer erhöhen. 

Da das FA gegen dieses positive Urteil des FG Münster Revision eingelegt hat, muss der BFH entscheiden, ob umfassende Modernisierungsmaßnahmen an einem Badezimmer in einem Gebäude, in dem ein häusliches Arbeitszimmer belegen ist, zu anteiligen Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer führen.

Außerhalb der Praxiszeiten genutztes häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen

  • FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 103.2016, 4 K 362/15 (Rev. III R 9/16)

Im Streitfall war in den Praxisräumen eines selbstständigen Logopäden zwar ein Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet, er nutzte zur Erledigung von Büroarbeiten aber ein häusliches Arbeitszimmer. In der Praxis war die Erledigung von Büroarbeiten u. a. wegen der Versorgung der Patienten nur bedingt möglich. Das FA gewährte keinen Betriebsausgabenabzug für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers, weil nach seiner Auffassung für die Bürotätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Das FG hat zu Gunsten des Klägers entschieden, dass ein Selbstständiger, der in seiner Praxis über einen Schreibtischarbeitsplatz verfügt, die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers dann beschränkt abziehen kann, wenn die Praxisräume für die Erledigung von Büroarbeiten nicht oder nur eingeschränkt geeignet sind.

Auch in diesem Fall hat das FA gegen das positive Urteil des FG Revision eingelegt. In dem Verfahren III R 9/16 muss der BFH nun entscheiden, ob es einem Selbständigen zumutbar ist, die betrieblichen Räume seiner Praxis außerhalb der üblichen Geschäftszeiten anstelle eines häuslichen Arbeitszimmers zu nutzen.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus mehreren Einkunftsarten

  • FG Nürnberg, Urteil v. 12.2.2014, 5 K 1251/12 (Rev. IX R 52/14)

Mit diesem Urteil hat das FG entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen von Kapitaleinkünften durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten sind und auch nicht im Rahmen der Günstigerprüfung als Werbungskosten angesetzt werden können. Hat der Steuerzahler neben Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG oder sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG, so können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur bis maximal 1.250 EUR geltend gemacht werden. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist.

Mit seiner Klage bzw. Revision macht der Kläger geltend, er habe weder für die Vermietungstätigkeit, die Verwaltung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie der Renten- und Versorgungsbezüge noch für die Containervermietung einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass nach dem Wortlaut des Gesetzes und Sinn und Zweck desselben der Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer gegeben sei. Das Arbeitszimmer sei objektiv erforderlich und werde nicht für private Zwecke mitbenutzt. Es sei außerdem von Bedeutung, dass es sich nicht um ein typisches Arbeitszimmer handele, da es über einen separaten Eingang verfüge und gleichzeitig nur über zwei Türen von der Wohnräumlichkeit erreichbar sei. Bezüglich der Kapitaleinkünfte verstoße das Abzugsverbot von Werbungskosten aus § 20 Abs. 9 EStG sowohl gegen Art. 2 Abs. 1 GG als auch Art. 3 GG. Hierzu sei ein Verfahren beim FG Münster (3 K 1277/11) anhängig. Die Kosten für das Arbeitszimmer seien daher auch im Hinblick auf die Verwaltung des Kapitalvermögens zu berücksichtigen.

Da das FG keine Revision zugelassen hatte, hat der Kläger NZB eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren IX R 52/14 muss nun der BFH entscheiden.

Fazit

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist die äußerst vielschichtige und vom jeweiligen Sachverhalt abhängige Frage der Abzugsfähigkeit von Kosten eines Arbeitszimmers noch lange nicht abschließend geklärt. Interessant ist auch die Tatsache, dass die o.a. Revisionsverfahren bei 4 verschiedenen Senaten anhängig sind. Betroffene sollten - je nach Sachverhalt - unter Hinweis auf eines der vorstehenden Verfahren gegen die ablehnenden Bescheide der FÄ Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.