Behinderungsbedingte Umbaumaßnahme agB

Bereits in 2009 hatte der BFH entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastungen (agB) abziehbar sein können, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt. 

Im entschiedenen Fall (BFH, Urteil v. 22.10.2009, VI R 7/09, BStBl II 2010, 280) hatten die Kläger wegen der durch einen Schlaganfall eingetretenen schweren Behinderung  (GdB 100 – Mz. G, aG, H und RF) des Ehemannes in ihr EFH eine Rollstuhlrampe gebaut, ein behindertengerechtes Bad in einem Teil der bisherigen Küche eingerichtet und eine neue Küche gebaut, sowie das Arbeitszimmer in einen Schlafraum umgewandelt. Das FA und das FG lehnten die Berücksichtigung der Umbaukosten als agB mit der Begründung ab, die Rollstuhlrampe und das behindertengerechte Bad hätten den Wert des Grundstücks erhöht und seien wegen der sog. Gegenwertlehre nicht als agB zu berücksichtigen.

Der BFH hat der Revision der Kläger entsprochen und es in dem o.a. Urteil sogar für denkbar gehalten, im Wege der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen über den Nutzungszeitraum verteilt zu gewähren, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegenstehe.

BFH, Urteil v. 6.2.2014, VI R 61/12 (Einbau eines Treppenlifts):

Der BFH hat mit diesem Urteil entschieden, dass wegen des abschließenden Charakters der Katalogtatbestände in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts nicht formalisiert (d.h. kein vorheriges amtsärzt-liches Attest bzw. keine Bescheinigung des MDK), sondern nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nachzuweisen ist.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.3.2014, 1 K 3301/12 (Einbau einer Dusche):

Das FG hat entschieden, dass eine schwerwiegende Behinderung eine tatsächliche Zwangslage begründet, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht, so dass die Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung als agB gem. § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Der behinderungs-bedingte Mehraufwand entstehe zwangsläufig, so dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.

FG Köln, Urteil v. 27.8.2014 – 14 K 2517/12 (Einbau eines Fahrstuhls):

Die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls stellen krankheitsbedingte agB dar, wenn der Einbau eines Treppenliftes bautechnisch nicht möglich ist, und im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 EStG erfüllt sind. 

FG des Saarlandes vom 6.8.2013 – 1 K 1308/12 (Verteilung auf mehrere Jahre):

Wirken sich Aufwendungen in erheblicher Höhe (hier: 135.143 EUR) für den behinderungsbedingten Umbau des eigenen Hauses im Jahr ihrer Verausgabung zum ganz überwiegenden Teil steuerlich nicht aus, ist eine Billigkeitsregelung gemäß § 163 AO dahingehend angemessen, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen – in Anlehnung an den Rechtsgedanken, der dem § 82b EStDV und dem § 34 Abs. 1 EStG zugrunde liegt – auf 5 Jahre verteilen kann.

Praxis-Tipp:

Die genannten Urteile zeigen, dass bei einem Nachweis der medizinischen Notwendigkeit behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen grundsätzlich als agB zu berücksichtigen sind, und dass die sog. Gegenwerttheorie der Vergangenheit angehört. Das FG Saarland hat zwar mit dem Urteil vom 6.8.2013 die Verteilung der Aufwendungen auf bis zu 5 Jahre für sachgerecht gehalten, aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen, welche unter dem Az. VI R 68/13  beim BFH anhängig war. Der BFH hat mit Beschluss vom 11.9.2014 die Revision als unzulässig verworfen, so dass eine Entscheidung des BFH zur Frage der Verteilung von höheren Aufwendungen auf mehrere Jahre noch aussteht. Nach Kenntnis des Verfassers ist kein weiteres Revisionsverfahren wegen der Frage der Verteilung des Aufwands auf mehrere Jahre beim BFH anhängig. Trotzdem sollten Betroffene bei vergleichbaren Sachverhalten unter Hinweis auf das Urteil des FG Saarland die Verteilung des Aufwands auf mehrere Jahre beantragen. Da jedoch ein Anspruch auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO in diesen Fällen nicht besteht, bleibt bei ablehnender Entscheidung der Finanzämter nur der Klageweg.