FG Baden-Württemberg

Aus Landeskasse gezahlte Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer


Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer

Aus der Landeskasse für die selbstständige Tätigkeit einer ehrenamtlichen Betreuerin gezahlte Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei.

Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 EUR bzw. 2.400 EUR ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. So entschied das FG Baden-Württemberg.

§ 3 Nr. 26b EStG ist eine Spezialvorschrift

§ 3 Nr. 26b EStG gelte ihrem Wortlaut nach sowohl für aus der Landeskasse als auch für vom Betreuten bezahlte ehrenamtliche Betreuer. Die Vorschrift regle die Entschädigungen an ehrenamtliche Betreuer abschließend und gehe § 3 Nr. 12 EStG zur gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller ehrenamtlichen Betreuer vor. Revision wurde eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH ist noch nicht bekannt. 

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.3.2019, 2 K 317/17, Pressemitteilung v. 2.7.2019


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