Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind regulär zu versteuern
Aufgrund betriebsbedingter Umstrukturierungen schloss ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber und einer Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft im Mai 2013 einen Aufhebungs- und Neuanstellungsvertrag, der die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, eine Abfindungszahlung und eine anschließende befristete Neuanstellung bei der Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft vorsah. Im neuen Arbeitsverhältnis war zwar "Kurzarbeit Null" angeordnet, allerdings war der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und an vorgeschlagenen Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Arbeitnehmer erhielt eine Vergütung, die sich aus dem (gesetzlichen) Transferkurzarbeitergeld und einem Aufstockungsbetrag zusammensetzte. Letzterer Lohnbestandteil wurde von der Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft geleistet, um ein Lohnniveau von 80% des Bruttoentgelts laut Sozialplan zu erreichen.
Das Finanzamt erkannte lediglich die in 2014 geflossene Abfindungszahlung als steuerbegünstigte Entschädigung an, die ebenfalls 2014 geflossenen Aufstockungsbeträge erfasste es jedoch als regulär zu besteuernden, laufenden Arbeitslohn.
Keine ermäßigte Besteuerung für die Aufstockungsbeträge
Das Finanzgericht urteilte, dass das Finanzamt die ermäßigte Besteuerung der Aufstockungsbeträge zu Recht versagt hatte. Nach Gerichtsmeinung lagen keine ermäßigt zu besteuernden Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG vor, weil die Aufstockungsbeträge nicht - wie vom Gesetz gefordert - für entgangene oder entgehende Einnahmen (aus dem alten Arbeitsverhältnis) gezahlt worden sind. Vielmehr waren sie eine Vergütung für die neue befristete Anstellung. Zwar war für den Arbeitnehmer „Kurzarbeit Null“ angeordnet, gleichwohl hatte der Arbeitsvertrag für ihn bestimmte Pflichten definiert wie beispielsweise die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen.
Revision beim BFH
Die abschließende Entscheidung liegt nun beim BFH; das Revisionsverfahren ist unter dem Az. IX R 4/18 anhängig. Ein weiteres Verfahren wird dort bereits unter dem Az. IX R 44/17 geführt. Wer sich in gleichgelagerten Fällen mit einem Einspruch gegen die reguläre Besteuerung von Aufstockungsbeträgen wendet und sich auf die anhängigen BFH-Verfahren bezieht, kann bis zur abschließenden Entscheidung ein Ruhen seines Einspruchsverfahrens (sog. Zwangsruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO) erreichen.
FG Köln, Urteil v. 6.12.2017, 14 K 1918/17, Haufe Index 11590784
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