Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags

Ein Investitionsabzugsbetrag kann innerhalb des Investitionszeitraums aufgestockt werden.

Hintergrund

A ließ in 2010 aufgrund einer verbindlichen Bestellung vom Dezember 2008 eine Photovoltaik-Anlage errichten, aus der er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die Herstellungskosten betrugen rund 650.000 EUR. 

Für 2008 hatte er für die beabsichtigte Herstellung einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG von 110.000 EUR beantragt, den das FA gewährte. Für das Streitjahr 2009 beantragte er eine Aufstockung des Betrags um 90.000 EUR. Dies lehnte das FA mit der Begründung ab, bei einer Aufstockung würden Überprüfung und Überwachung der Abzugsbeträge erschwert.

Dem widersprach das FG und gab der Klage statt. Systematik, Zweck und historische Entwicklung sprächen für die Zulässigkeit einer späteren Aufstockung.

Entscheidung

Mit dem FG lässt auch der BFH die Aufstockung eines bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags zu. Die Aufstockung mindert daher die Einkünfte des A für 2009 um 90.000 EUR.

Der Investitionsabzugsbetrag kann bis zur absoluten Höchstgrenze von 200.000 EUR bzw. bis zur relativen Grenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Betrieb in Anspruch genommen werden. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Abzugsbetrag nur in einem einzigen Wirtschaftsjahr (Abzugsjahr) geltend gemacht werden kann. Erhöhen sich die prognostizierten Kosten, können die zusätzlichen Aufwendungen daher den ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch der für das Abzugsjahr geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird und die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Dagegen können Beträge, die wegen des Höchstbetrags im Abzugsjahr nicht abgezogen werden konnten, nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden. Dies soll nach der Verwaltungsauffassung auch dann gelten, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde (BMF-Schreiben, Fassung v. 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, Rz. 6).

Dieser Auffassung tritt - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Schrifttumsmeinung und Entscheidungen anderer FG - jetzt der BFH entgegen. Dem Wortlaut des § 7g EStG lässt sich weder eine Aussage zur Zulässigkeit noch zum Ausschluss einer nachträglichen Aufstockung des Abzugsbetrags entnehmen. Für die Anerkennung spricht jedoch entscheidend die historische Entwicklung. Denn bereits nach der früheren Regelung zur Ansparabschreibung entsprach es allgemeiner Auffassung, dass die Höhe der Rücklage in einem Folgejahr geändert - vermindert, aber auch aufgestockt - werden konnte. Auch der Gesetzeszweck spricht dafür. Der Zweck der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit wird durch die Zulässigkeit späterer Aufstockungen nicht unterlaufen, sondern im Gegenteil verwirklicht.

Hinweis

Der Abzugsbetrag kann damit innerhalb des Rahmens beliebig auf den dreijährigen Investitionszeitraum verteilt werden. Das Wahlrecht der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags wird durch den Teilabzug in einem Wirtschaftsjahr nicht verbraucht.

Der BFH ergänzt, dass die dreijährige Investitionsfrist jedoch mit der erstmaligen Inanspruchnahme für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ausgelöst wird, sodass sich die Frist durch eine spätere Aufstockung des bereits in Anspruch genommenen Abzugsbetrags nicht verlängern kann. Ferner ist in Fällen, in denen die späteren tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringer sind als die voraussichtlichen Aufwendungen, die der Bildung des Abzugsbetrags zugrunde gelegt wurden, nur der übersteigende Teilbetrag rückgängig zu machen.

Schließlich weist der BFH den Haupteinwand des FA zurück, spätere Aufstockungen führten zu einer Verkomplizierung des Verfahrens, weil mehrere Teilbeträge nachvollzogen und dokumentiert werden müssten und bei einer Rückgängigmachung der Abzüge mehrere Bescheide zu ändern seien. Denn der Dokumentations- und Überwachungsaufwand ist bei einer Verteilung des Abzugsbetrags auf mehrere Wirtschaftsgüter nicht geringer als bei einer nachträglichen Aufstockung eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Abzugsbetrags.

Urteil v. 12.11.2014, X R 4/13, veröffentlicht am 4.2.2015

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