Ein als Datenschutzbeauftragter tätiger Rechtsanwalt ist Gewerbetreibender
Der Kläger war seit mehreren Jahren neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter u. a. für verschiedene größere Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig. Er war verpflichtet, zum Aufbau bzw. der Vervollständigung der Datenschutzorganisation des jeweiligen Auftraggebers unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes beizutragen. Das Finanzamt sah hierin eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers und forderte ihn zu Führung von Büchern und zur Gewinnermittlung durch Bestandsaufnahme auf. Hiergegen gerichteter Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Kläger vertrat weiterhin die Auffassung, seine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter sei zumindest einer anwaltlichen Tätigkeit einer Rechtsberatung gleichzustellen.
Datenschutzbeauftragter ist gewerblich tätig
Das Finanzgericht schloss sich dieser Rechtsauffassung nicht an und wies die Klage als unbegründet zurück. Der gesetzlich definierte Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten erfordere auch nach der Novellierung des Datenschutzgesetzes ein fundiertes Grundwissen aus verschiedenen (Fach-)Hochschulstudiengängen, wobei jeweils nur Teilbereiche der Studiengänge (Ingenieur- und Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Pädagogik) notwendig seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei es jedoch geboten, die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, soweit ein Berufsträger im Sinne der Vorschrift Tätigkeiten entfaltet, die sich zu einem selbstständigen Berufsbild verfestigt haben. Dies führe hier zu der Überzeugung, dass sich ausgehend von den gesetzlichen Aufgaben die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten zu einem völlig eigenständigen und neuen Beruf herausgebildet hat.
Bei den sich aus dem Berufsbild ergebenden Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten sei typischerweise ein eigenständiges Berufsbild anzunehmen, das in seiner völligen Ausrichtung auf Bereiche wie Marktforschung, EDV, Telekommunikation oder wie vorliegend Datenschutz mit dem des überkommenen Berufs des beratenden Betriebswirts nicht vergleichbar sei. Da auch die durchzuführenden Beurteilungen und Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten stattfinden, handele es sich auch nicht um eine originär rechtsberatende, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit.
Revision anhängig
Der Kläger hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim BFH eingelegt (AZ beim BFH VIII R 27/17). Rechtsbehelfsverfahren mit vergleichbarem Sachverhalt können somit zum Ruhen gebracht werden.
FG München, Urteil v. 25.7.2017, 5 K 1403/16, Haufe Index 11433086
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
407
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
307
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
279
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
217
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
178
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
177
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
1721
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
161
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1361
-
Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR
16.01.2026
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
16.01.2026
-
Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
15.01.2026
-
Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
15.01.2026
-
Alle am 15.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.01.2026
-
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Werbung auf Bussen und Bahnen
14.01.2026
-
Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
14.01.2026
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026