Ein als Datenschutzbeauftragter tätiger Rechtsanwalt ist Gewerbetreibender
Der Kläger war seit mehreren Jahren neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter u. a. für verschiedene größere Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig. Er war verpflichtet, zum Aufbau bzw. der Vervollständigung der Datenschutzorganisation des jeweiligen Auftraggebers unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes beizutragen. Das Finanzamt sah hierin eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers und forderte ihn zu Führung von Büchern und zur Gewinnermittlung durch Bestandsaufnahme auf. Hiergegen gerichteter Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Kläger vertrat weiterhin die Auffassung, seine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter sei zumindest einer anwaltlichen Tätigkeit einer Rechtsberatung gleichzustellen.
Datenschutzbeauftragter ist gewerblich tätig
Das Finanzgericht schloss sich dieser Rechtsauffassung nicht an und wies die Klage als unbegründet zurück. Der gesetzlich definierte Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten erfordere auch nach der Novellierung des Datenschutzgesetzes ein fundiertes Grundwissen aus verschiedenen (Fach-)Hochschulstudiengängen, wobei jeweils nur Teilbereiche der Studiengänge (Ingenieur- und Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Pädagogik) notwendig seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei es jedoch geboten, die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, soweit ein Berufsträger im Sinne der Vorschrift Tätigkeiten entfaltet, die sich zu einem selbstständigen Berufsbild verfestigt haben. Dies führe hier zu der Überzeugung, dass sich ausgehend von den gesetzlichen Aufgaben die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten zu einem völlig eigenständigen und neuen Beruf herausgebildet hat.
Bei den sich aus dem Berufsbild ergebenden Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten sei typischerweise ein eigenständiges Berufsbild anzunehmen, das in seiner völligen Ausrichtung auf Bereiche wie Marktforschung, EDV, Telekommunikation oder wie vorliegend Datenschutz mit dem des überkommenen Berufs des beratenden Betriebswirts nicht vergleichbar sei. Da auch die durchzuführenden Beurteilungen und Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten stattfinden, handele es sich auch nicht um eine originär rechtsberatende, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit.
Revision anhängig
Der Kläger hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim BFH eingelegt (AZ beim BFH VIII R 27/17). Rechtsbehelfsverfahren mit vergleichbarem Sachverhalt können somit zum Ruhen gebracht werden.
FG München, Urteil v. 25.7.2017, 5 K 1403/16, Haufe Index 11433086
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
323
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
308
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
306
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
266
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
264
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
196
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1851
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
176
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
160
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
156
-
Druck und Zustellung von Amtsblättern als tauschähnlicher Umsatz
31.03.2026
-
Steuerfreie Einkünfte im ausländischen Tätigkeitsstaat
30.03.2026
-
Wirksamer Wiedereintritt in die Kirche richtet sich nach Kirchenrecht
30.03.2026
-
Rückwirkendes Inkrafttreten des Erbschaftsteuergesetzes
30.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im März 2026
27.03.2026
-
Alle am 26.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
26.03.2026
-
Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank
26.03.2026
-
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
23.03.2026
-
Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber
23.03.2026
-
Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei Betriebsfortführung
23.03.2026