Abzug von niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen
Sachverhalt:
Neben ihren inländischen Einkünften bezog die Klägerin gesetzliche Renten aus den Niederlanden. Der Kläger bezog ausschließlich ausländische Renten. Hinsichtlich dieser Renten stand den Niederlanden das Besteuerungsrecht gem. Art. 12 Abs. 2 DBA-Niederlande zu. Diese Renten wurden allerdings im Inland i. H. des Ertragsanteils von 58 % dem sog. Progressionsvorbehalt unterworfen. Das Finanzamt ließ die von den Klägern als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung unberücksichtigt, da diese im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass ihre Rentenbezüge keineswegs steuerfrei seien, da diese in den Niederlanden als steuerpflichtig behandelt würden. Die Beiträge zur Pflichtversicherung stünden im Zusammenhang mit den ehemals bezogenen steuerpflichtigen Einnahmen aus der nichtselbständigen Tätigkeit; hilfsweise, wurde beantragt, die Beiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Entscheidung:
Nach Auffassung des Finanzgerichts stehen die niederländischen Sozialversicherungsbeiträge in „unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang” mit den niederländischen Renten der Kläger und sind daher nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Die unterschiedliche Behandlung privat und gesetzlich Krankenversicherter verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. In der Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt auch kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn der Stpfl. die Beiträge im Tätigkeitsstaat geltend machen kann. Die niederländischen Sozialversicherungsbeiträge können auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, da in dessen Berechnung, ohne dass dem gemeinschaftsrechtliche Bedenken entgegenstünden, nur „Einkünfte” eingehen.
Praxishinweis:
Das Finanzgericht hält es gemeinschaftsrechtlich für unbedenklich, wenn die in den Niederlanden gewährte Abgabenermäßigung geringer ist als die steuerliche Auswirkung eines Sonderausgabenabzugs in Deutschland.
FG Düsseldorf, Urteil v. 8.5.2015, 9 K 400/14 E, Haufe Index 8016795
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