Abzug von Aufwandsspenden
Hintergrund
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Fußballverein. Im Streitjahr 2005 hatte der Vorstand Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) an Mitglieder und deren Familienangehörige für den Verzicht auf die Geltendmachung von Aufwendungsersatz erteilt. Mit Schreiben vom 12.12.2005 wies das Finanzamt darauf hin, dass der Verzicht auf Aufwendungsersatz nur dann als Aufwandsspende zu berücksichtigen sei, wenn der Anspruch auf Aufwendungsersatz wirksam vereinbart und ernsthaft gewollt sei. Der Verein legte hierauf einen Vorstandsbeschluss vom Dezember 2004 vor. Im Jahr 2010 nahm das Finanzamt den Verein wegen der falschen Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach § 10b Abs. 4 EStG in Haftung. Der Kläger legte Einspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Das Finanzamt führte aus, die Bescheinigungen seien insbesondere deswegen falsch gewesen, weil der Vorstandsbeschluss keinen generellen Anspruch auf einen Aufwendungsersatz vorgesehen habe. Zudem sei ein solcher Anspruch auch nur unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden.
Entscheidung
Die Klage gegen den Haftungsbescheid hatte keinen Erfolg, da die ausgestellten Spendenbescheinigungen falsch gewesen seien und die für den Kläger handelnden Personen zumindest grob fahrlässig gehandelt hätten. Spendenbescheinigungen seien falsch, wenn der Inhalt nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspräche. Dabei sei es grundsätzlich möglich, einen Verzicht auf einen Erstattungsanspruch als eine sog. Aufwandsspende zu behandeln. Voraussetzung sei aber, dass der Anspruch auf die Erstattung in der Satzung eingeräumt werde und der Verzicht bedingungslos sei. Hier sei schon das Kriterium der Einräumung des Erstattungsanspruchs in der Vereinssatzung nicht erfüllt, da der Anspruch hier allein auf einem Vorstandsbeschluss beruhe. Doch selbst wenn dieser Beschluss als ausreichend angesehen werden würde, sei er nicht hinreichend eindeutig formuliert.
Hinweis
Das Urteil führt einige der Fallstricke vor Augen, die bei sog. Aufwandsspenden entstehen können. Diese sind zwar grundsätzlich zulässig (s. Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, § 10b EStG Rz.32; Hofmeister, in Blümich, EStG, § 10b EStG Rz. 130), doch von einigen Voraussetzungen abhängig. Insbesondere ist es zwingend erforderlich, dass der Erstattungsanspruch in der Satzung eingeräumt wird und nicht unter der Bedingung des Verzichts steht. Dies wird mit den gleich gelagerten Interessen von Spender und Empfänger begründet (BFH Urteil v. 9.5.2007, XI R 23/06, BFH/NV 2007 S. 2251). Diese Voraussetzungen sind zwingend (vgl. auch BMF, Schreiben v. 7.6.1999, BStBl 1999 I S. 591). Da sie im Streitfall nicht eingehalten wurden, nahm das Finanzamt den Verein zu Recht wegen der Ausstellung falscher Bescheinigungen in Haftung. Bevor ein Vereinsvorstand eine Spendenbescheinigung über eine Aufwandsspende erteilt, ist es deswegen in jeden Fall angezeigt, die Rechtslage im jeweiligen Einzelfall durch einen Fachmann prüfen zu lassen. Ansonsten droht eine Haftung.
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