Abgrenzung zwischen verdeckter Gewinnausschüttung und Spende

Zahlungen an einen gemeinnützig anerkannten Trägerverein sind nur als Spende zu berücksichtigen, sofern diese keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

Sachverhalt:

Das Finanzamt versagte den Abzug einer Spende. Die zugrunde liegende Zahlung erfolgte von einer GmbH an ihre Alleingesellschafterin, einen gemeinnützigen Verein. Dieser Verein hatte die Aufgabe die Schüler einer Schule beruflich auszubilden. Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden war in früheren Jahren die Elektronikausbildung auf die eigenständige GmbH ausgelagert worden. Das Finanzamt sah deshalb die Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung an.

Entscheidung:

Auch das FG versagt einen Spendenabzug. Es betont zunächst, dass vor einem Abzug einer Zahlung als steuerbegünstigte Zuwendung vorrangig zu prüfen sei, ob nicht die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung vorliegen. Erst wenn dies verneint werden könne, seien Zuwendungen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an den Trägerverein als Spenden anzuerkennen. Für die steuerrechtliche Beurteilung der Veranlassung der Zahlung ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf das in früheren Jahren geleistete Spendenvolumen sowie die Ersparnis von Eigenmitteln des Trägervereins abzustellen.

Wird - wie im Streitfall - hingegen ein gewinnbringender Tätigkeitsbereich auf eine eigenständige GmbH ausgelagert um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden, sind nachfolgende “Spenden“ der GmbH an den Trägerverein bereits indiziell als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Die Zahlung ist primär durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Praxishinweis:

Der Rechtsgrundsatz, dass ein Zuwendungsabzug nach § 9 Nr. 2 KStG unter dem Vorbehalt einer verdeckten Gewinnausschüttung steht, ist höchstrichterlich geklärt (zuletzt BFH, Beschluss v. 10.6.2008, I B 19/08, BFH/NV 2008 S. 1704). Die GmbH hat das Urteil des FG rechtskräftig werden lassen.

Hessisches FG, Urteil v. 18.9.2013, 4 K 2629/12