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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 3 Freibeträge in den einzelnen Steuerklassen

Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
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3.1 Allgemeines

 

Rz. 12

Die persönlichen Freibeträge in den Steuerklassen I, II und III sollen kleinere Vermögenserwerbe völlig von der Steuer freistellen und somit auch für die Steuerverwaltung gleichzeitig eine Vereinfachung bewirken.

 

Rz. 13

Die Freibetragsregelung soll insbesondere eine angemessene Schonung der kleinen und mittleren Erwerbe gewährleisten. Da die Steuersätze in den Anfangsstufen niedriger sind, wird über die degressive Wirkung, die die persönlichen Freibeträge auf den Tarif haben, die Steuerbelastung des tatsächlichen Erwerbs erheblich herabgedrückt.

 
Praxis-Beispiel

Vater V schenkt seinem Kind 500.000 EUR.

Lösung:

Der tatsächliche Erwerb des Kindes beträgt 500.000 EUR, davon sind 100.000 EUR steuerpflichtig (500.000 EUR abzüglich Freibetrag von 400.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Steuer für diesen Erwerb in der Steuerklasse I (Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG = 11 %) beträgt 11.000 EUR. Das bedeutet eine steuerliche Belastung des tatsächlichen Erwerbs (500.000 EUR) von nur 2,2 %.

3.2 Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht (§ 16 Abs. 1 ErbStG)

3.2.1 Überblick

 

Rz. 14

 
§ 16 Abs. 1 Höhe Erwerberkreis
Nr. 1 500.000 EUR Ehegatte, Lebenspartner i. S. d. LPartG.
Nr. 2 400.000 EUR

• Kinder nach Steuerklasse I i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: eheliche, nichteheliche, Adoptiv- und Stiefkinder.

• Enkelkinder, wenn Vater bzw. Mutter bereits verstorben.
Nr. 3 200.000 EUR Enkelkinder (Kinder der ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder), wenn Vater bzw. Mutter noch leben.
Nr. 4 100.000 EUR Übrige Personen der Steuerklasse I i. S. d. § 15 Abs. 1 ErbStG; z. B. Urenkel, Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen.
Nr. 5 20.000 EUR Erwerber der Steuerklasse II i. S. d. § 15 Abs. 1 ErbStG; z. B. Geschwister, Neffe, Schwiegerkinder.
Nr. 7 20.000 EUR Erwerber der Steuerklasse III i. S. d. § 15 Abs. 1 ErbStG; z. B. Verlobte, Partner ei...

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