Schrifttum

Fischer, Gegenwärtige und selbstlose Förderung der Allgemeinheit am Beispiel der Investitionsrücklage eines Familiensegelclubs in Gründung, FR 2004, 147;

Schießl, Die Ausgliederung von Abteilungen aus Idealvereinen auf Kapitalgesellschaften – Umwandlungssteuerrechtliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen, DStZ 2007, 494;

Leisner-Egensperger, Die Selbstlosigkeit im Gemeinnützigkeitsrecht, DStZ 2008, 292;

Schiffer/Sommer, Mittelbeschaffung bei gemeinnützigen Körperschaften: Ein Ruf gegen die Rechtsunsicherheit durch die "Geprägetheorie", BB 2008, 2432;

Sandberg/Mecking, Vergütung haupt- und ehrenamtlicher Führungskräfte in Stiftungen, Essen 2008;

Wallenhorst, Gemeinnützigkeit: Ist die Geprägetheorie überholt?, DStR 2009, 717;

Orth, Verluste gemeinnütziger Stiftungen aus Vermögensverwaltung, DStR 2009, 1397;

Kahlert/Eversberg, Insolvenz und Gemeinnützigkeit, ZIP 2010, 260; Lehr, Wenn "Fördervereine" weniger fördern sollen…, DStR 2010, 795;

Kirchhain, Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung einer Mittel(fehl)verwendung, DStR 2012, 2313.

A. Grundsatz der Selbstlosigkeit

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach dem Eingangssatz des § 55 Abs. 1 AO geschieht eine Förderung oder Unterstützung selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (BFH v. 13.12.1978, I R 39/78, BStBl II 1979, 482). Außerdem müssen die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO aufgezählten besonderen Voraussetzungen gegeben sein (s. Rz. 4 ff.).

 

Tz. 1a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eigenwirtschaftliche Zwecke sind solche Zwecke, die der Mehrung der eigenen Einkünfte oder der eigenen Substanz dienen. Das Gesetz nennt als Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, womit in erster Linie die Gewinnerzielungsabsicht angesprochen ist. So handelt eine Körperschaft nicht selbstlos, wenn ihre Tätigkeit in erster Linie auf Mehrung ihres eigenen Vermögens gerichtet ist, weil sie satzungsgemäß die ihr zu Finanzierungszwecken durch ihre Gründungsmitglieder überlassenen Darlehen tilgen und verzinsen muss (BFH v. 26.04.1989, I R 209/85, BStBl II 1989, 670), wie denn überhaupt Selbstlosigkeit ausscheidet, wenn die Körperschaft ausschließlich im Interesse ihrer Mitglieder tätig ist (BFH v. 28.06.1989, I R 86/85, BStBl II 1990, 550; BFH v. 24.05.2016, V B 123/15, BFH/NV 2016) oder wenn eine Körperschaft ihre Mittel nicht überwiegend für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke, sondern zur Deckung der Verwaltungskosten und für die Spendenwerbung verwendet (BFH v. 23.09.1998, I B 82/98, BStBl II 2000, 320; s. dazu auch AEAO zu § 55, Nr. 17 ff.).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Unterhaltung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – zum Begriff s. § 14 AO – ist nicht schlechthin schädlich, kann aber zu einer Einschränkung der Steuervergünstigung führen (s. § 64 AO). Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die als Zweckbetrieb i. S. der §§ 65 bis 68 AO anzusehen sind, sind jedoch zulässig.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Selbstlosigkeit wird durch die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke nicht grundsätzlich beseitigt. Nach Auffassung des BFH dürfen die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen (BFH v. 15.07.1998, I R 156/94, BStBl II 2002, 162). Eine Körperschaft handelt noch nicht eigennützig, wenn sie aus der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nebenbei auch gewisse, hinter dem uneigennützigen Zweck in der Bedeutung zurücktretende Vorteile zieht. Die damit als unschädlich gekennzeichnete Gewinnerzielung musste zur Gewährleistung der Praktikabilität zugelassen werden und findet ihren Ausgleich in den besonderen Vorschriften betreffend die Mittelverwendung und die Vermögensbindung.

B. Besondere Voraussetzungen

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Nr. 1 bis 5 des § 55 Abs. 1 AO zählen die für die notwendige Selbstlosigkeit der Zweckverfolgung unerlässlichen Voraussetzungen auf.

I. Mittelverwendung

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO darf die Körperschaft die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden (zur Vergabe von Darlehen s. AEAO zu § 55, Nr. 16 ff.). Dies muss in dem durch § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO gezogenen zeitlichen Rahmen geschehen – gegenwärtig oder so frühzeitig wie nach den Umständen möglich (Fischer, FR 2004, 147). Von diesem Gebot erfasst sind nicht nur Einkünfte, Vermögenserträge, Spenden und Beiträge, sondern sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft (BFH v. 23.10.1991, I R 19/91, BStBl II 1992, 62). Erfasst sind auch die Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BFH v. 15.07.1998, I R 156/94, BStBl II 2002, 162). Die Bestimmung wird lediglich durch die in § 58 aufgeführten Ausnahmefälle gelockert. Die Vorschrift schließt damit grundsätzlich auch die Zuführung zugeflossener Mittel zum Kapital aus (s. aber § 58 Nr. 6); keine Bedenken bestehen jedoch gegen die Surrogation von Vermögenswerten (s. auch § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Mitglieder oder Gesellschafter – Mitglieder i. S. der Vorschrift – dürfen ...

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