Schrifttum

Blesinger, Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens, wistra 1994, 48;

Braun, Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren; der neue § 10 BpO, DStZ 2001, 320;

Rolletschke, Verfahrenseinleitung auf Grund einer Selbstanzeige, wistra 2007, 89;

Kemper, Der Anfangsverdacht in der Außenprüfung, StBp 2007, 263;

Müller, Die Belehrung des Beschuldigten, AO-StB 2008, 305;

Hentschel, Die Steuerfahndung zwischen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB)? DStZ 2010, 421;

Buse, Der steuerstrafrechtliche Verdacht des Außenprüfers, DB 2011, 1942;

Müller, Die Stufen des Tatverdachts bei der Hinterziehungstat und deren Konsequenzen, AO-StB 2011, 257;

Beyer, Wann besteht der Verdacht einer Steuerstraftat bei einer Außenprüfung?, AO-StB 2015, 77;

Peters, Der strafrechtliche Anfangsverdacht im Steuerrecht, DStR 2015, 2583;

Pflaum, Steuerstrafrechtliche Belehrungen, Mitteilungen und Hinweise nach der Abgabenordnung in der Außenprüfung, StBp 2017, 163.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Einleitung des Strafverfahrens ist ein prozessualer Vorgang, der die Rechtsstellung des Beschuldigten ändert (s. § 393 Abs. 1 AO; keine Selbstbezichtigung, keine Anwendung von Zwangsmitteln) und den Lauf der Verfolgungsverjährung unterbricht (s. § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Eine Mitteilung mittels Formblatt, welches lediglich pauschale und zeitlich unpräzise Vorwürfe beinhaltet, führt nicht zu einer Verjährungsunterbrechung (OLG Hamburg v. 24.03.1987, 2 Ss 134/86, wistra 1987, 189; BayObLG v. 26.10.1987, RReg 4 St 106/87, wistra 1988, 81). Auch für den Schutzbereich des Steuergeheimnisses ist die Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens nach § 30 Abs. 4 Nr. 4a AO bedeutsam. Darüber hinaus hat die Einleitung der strafrechtlichen Untersuchung auch materiellrechtliche Bedeutung, denn deren Bekanntgabe schließt nach § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige aus. Umgekehrt führt eine Selbstanzeige oft zur Verfahrenseinleitung, um sodann deren Wirksamkeit zu prüfen (BFH v. 29.04.2008, VIII R 5/06, BStBl II 2008, 844).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 397 AO ergänzt § 152 StPO, wonach ein Strafverfahren einzuleiten ist, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Damit ist der Anfangsverdacht umschrieben. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, bloße Vermutungen reichen nicht aus. Dennoch liegt die Schwelle des Anfangsverdachts niedrig (BVerfG v. 06.02.2002, 2 BvR 1249/01, wistra 2002, 135). Die Rechtsprechung hat einen Anfangsverdacht angenommen bei anonymisierten Kapitaltransfers in das Ausland (LG Bielefeld v. 09.03.1999, Qs 109/99 I, 148/99 I, NStZ-RR 2000, 21; BVerfG v. 23.03.1994, 2 BvR 396/94, Inf. 1994, 284). Ein Anfangsverdacht besteht auch dann, wenn Kunden, die ein Konto bei einer Bank unterhalten, Tafelgeschäfte außerhalb dieser Konten anonymisiert in der Art von Bargeschäften abwickeln (BFH v. 02.08.2001, VII B 290/99, BStBl II 2001, 665; BVerfG v. 01.03.2002, 2 BvR 972/00, wistra 2002, 298). Die Rechtsprechung hat einen Anfangsverdacht dagegen abgelehnt, wenn in banküblicher Weise Kapitaltransfers von Kunden durchgeführt werden (BFH v. 06.02.2001, VII B 277/00, BStBl II 2001, 306). Auch die Inhaberschaft von Tafelpapieren, verbunden mit der Einlieferung solcher Papiere in die legitimationsgeprüfte (s. § 154 Abs. 2 AO) Sammeldepotverwahrung eines Kreditinstituts, begründet keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht (BFH v. 25.07.2000, VII B 28/99, BStBl II 2000, 643).

B. Die Einleitung des Strafverfahrens (§ 397 Abs. 1 AO)

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 397 Abs. 1 AO bestimmt, welche Maßnahmen welcher Behörden die Einleitung des Strafverfahrens bewirken. Erforderlich ist ein Verhalten, durch das der Entschluss äußerlich erkennbar betätigt wird, wegen des Verdachts einer Steuerstraftat gegen eine Person strafrechtlich einzuschreiten. Dazu bedarf es regelmäßig einer Ermittlungshandlung, die aus dem Bereich der Behörde nach außen wirkt, wie das z. B. für Durchsuchungen oder für Vernehmungen und ein Auskunftsersuchen zutrifft, dessen Gegenstand objektiv strafrechtlich bedeutsame Umstände sind. Die Maßnahme muss erkennen lassen, dass sie der strafrechtlichen Ermittlung dient, wozu ausreichen soll, dass mittels einer Außenprüfung festgestellt werden soll, ob Steuerverkürzungen vorliegen (BFH v. 04.11.1987, II R 102/85, DStR 1988, 142). Keine Einleitungsmaßnahme liegt in der internen Vorermittlung, bei der die Unterlagen daraufhin überprüft werden, ob zureichende Verdachtsgründe vorliegen.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In der Praxis geht die Einleitung des Steuerstrafverfahrens zumeist von der Finanzbehörde (Strafsachenstelle) aus. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit (s. § 404 AO) können aber auch Maßnahmen der Zollfahndungsämter oder der Beamten des Steuerfahndungsdienstes die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bedeuten. Aus § 399 Abs. 2 AO folgt, dass das Strafverfahren auch durch die anderen Stellen der Finanzämter, Hauptzollämter, des Bundeszentralamtes für Steuern und der Familienkas...

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