Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift dient der Vereinfachung in den Fällen, in denen ein auf frischer Tat betroffener Schmuggler sich dem Zugriff der Zollbeamten entzogen hat und dabei Schmuggelgut bzw. Gegenstände (z. B. Fahrzeugen) zurückgelassen hat, die zur Begehung der Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Zur Anordnung des Eigentumsübergangs bedarf es keiner Einziehung im Sinne der §§ 73ff. StGB im subjektiven Verfahren gegenüber einer bestimmten Person oder objektiven (selbstständigen) Einziehungsverfahren (s. § 375 AO Rz. 6 ff.). Es ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, das die Finanzbehörde selbst durchführt. Nach erfolglosem Ablauf der Jahresfrist steht der Verwertung der Sachen (s. § 327 AO) nichts entgegen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Meldet sich der Täter innerhalb der Jahresfrist, so ist für das vereinfachte Verfahren des § 394 AO kein Raum. Es ist das Strafverfahren durchzuführen und dabei auch über die Einziehung der zurückgelassenen Gegenstände zu befinden. Meldet sich ein Dritter, der als Täter oder Teilnehmer nicht in Betracht kommt, so ist die Entscheidung über die Einziehung davon abhängig, ob ihm gegenüber die Voraussetzungen des § 74a StGB vorliegen (s. § 375 AO Rz. 14). Hierüber wird im selbstständigen Verfahren befunden (s. § 76a StGB).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unberührt bleiben die Bestimmungen des § 111l StPO über die Notveräußerung verderblicher oder sonst von Wertminderung bedrohter Gegenstände.

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