Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 384a Abs. 1 AO ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541) und stellt klar, dass Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 Regelungen in der AO oder den Steuergesetzen vorgeht, wenn eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach dieser Norm mit einer Geldbuße geahndet werden kann, gleichzeitig auch eine Steuerordnungswidrigkeit darstellt, vgl. BT-Drs. 18/12611, 95.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch den Verweis in § 384a Abs. 2 AO auf § 41 BDSG ist das OWiG auch auf Verstöße nach Art. 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 anwendbar.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 384a Abs. 3 AO dient dem Schutz des Rechts, sich nicht selbst einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigen zu müssen.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch § 384a Abs. 4 AO wird von der Öffnungsklausel des Art. 83 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch gemacht, im Anwendungsbereich der AO national zu regeln, ob und in welchem Umfang gegen Finanzbehörden und andere öffentliche Stellen Geldbußen verhängt werden können.

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