Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Ersatzvornahme kommt in der Praxis kaum zur Anwendung. Terminologisch setzt sie voraus, dass ein anderer die Handlung erfüllt. Dies kann nicht die Behörde selbst sein. In diesem Fall liegt unmittelbarer Zwang vor (§ 331 AO).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Ersatzvornahme kommt nur bei solchen Handlungen in Frage, die als vertretbare Handlungen der Vornahme durch einen Dritten zugänglich sind, etwa die Aufstellung von Bilanzen oder die Fertigung bzw. Zusammenstellung von steuerlich relevanten Aufzeichnungen verschiedenster Art.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 332 Abs. 4 AO ist in der Androhung der Ersatzvornahme der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.
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