Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Einziehung ist das Mittel der Befriedigung aus der nach § 309 AO beschlagnahmten Forderung. Wegen der Möglichkeit anderweitiger Verwertung der gepfändeten Forderung s. § 317 AO. Zur Wirkung der Einziehungsverfügung s. § 315 AO. S. auch Abschn. 41 Abs. 5 bis 8 VollstrA.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Einziehung erfolgt durch ausdrückliche Anordnung (sog. Einziehungsverfügung). Sie wird – entsprechend § 309 Abs. 2 Satz 1 AO – durch Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Entsprechend § 309 Abs. 2 Satz 3 AO ist die Zustellung der Einziehungsverfügung an den Drittschuldner dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen (einfacher Brief). In der Regel wird von der durch § 314 Abs. 2 AO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Einziehungsverfügung mit der Pfändungsverfügung verbunden (sog. Pfändungs- und Einziehungsverfügung).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anordnung der Einziehung tritt an die Stelle der bei der Forderungspfändung nach der ZPO stattfindenden Überweisung zur Einziehung gem. § 835 ZPO. Die dort daneben vorgesehene Überweisung an Zahlung Statt findet in § 314 AO keine Parallele. Entsprechend § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO darf bei Anordnung der Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens einer natürlichen Person erst vier Wochen nach der Bekanntgabe der Einziehungsverfügung an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Für die Pfändung künftigen Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto gilt § 835 Abs. 4 ZPO entsprechend (§ 314 Abs. 3 AO; s. § 309 AO Rz. 3a).

§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

§ 835 Abs. 4 ZPO

Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (s. § 309 AO Rz. 3a) ist nach der Verlängerung des Moratoriums in § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO von bisher zwei auf nunmehr vier Wochen auch Abs. 4 neu in die AO aufgenommen worden, der seinerseits auf § 835 Abs. 5 ZPO Bezug nimmt:

§ 835 Abs. 5 ZPO

Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einspruchsbefugt ist sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch der Drittschuldner (s. § 309 AO Rz. 18 ff.).

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