A. Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 826 ZPO. S. Abschn. 47 VollzA.

 

Rz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Als Anschlusspfändung wird die Pfändung von Sachen bezeichnet, die gegen denselben Schuldner gerichtet ist, wie eine bereits vorhergehende Pfändung derselben Sachen. Sie ist von der Doppelpfändung zu unterscheiden, bei der die vorhergehende Pfändung an derselben Sache gegen einen anderen Schuldner gerichtet ist. Die Doppelpfändung unterliegt den für eine Erstpfändung geltenden Vorschriften (§ 286 AO).

B. Tatbestandliche Voraussetzungen

 

Rz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 307 Abs. 1 Satz 1 AO lässt eine vereinfachte Form der Pfändung zu, schließt jedoch eine normale Pfändung (wie Erstpfändung) nicht aus.

 

Rz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache für die nach Art und Höhe bezeichnete Forderung pfände, hat keinen Erklärungsgegner. Die weitere Pfändung ist dem Vollstreckungsschuldner gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 AO lediglich mitzuteilen. Ferner ist eine Abschrift der Niederschrift einer anderen Vollstreckungsbehörde oder einem Gerichtsvollzieher zu übersenden, sofern die erste Pfändung für jene oder durch diesen erfolgt ist (§ 307 Abs. 2 Satz 1 AO). Eine besondere Form für diese Übersendung ist nicht vorgeschrieben.

 

Rz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 307 Abs. 2 Satz 2 AO legt die gleiche Pflicht zur Übersendung einer Abschrift der Niederschrift einem Gerichtsvollzieher auf, der eine Anschlusspfändung an einer im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde erstgepfändeten Sache vornimmt. Insoweit ergänzt die Vorschrift § 826 Abs. 2 ZPO.

 

Rz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anschlusspfändung verschafft die volle Stellung eines Pfändungspfandgläubigers. Sie ist unwirksam, wenn die Erstpfändung unwirksam ist.

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