Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Regelung entspricht inhaltlich § 824 ZPO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Möglichkeit, Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, zu pfänden, ergibt sich aus § 294 Abs. 1 AO. Während nach § 294 Abs. 1 Satz 2 AO die Pfändung schon einen Monat vor der Reife zulässig ist, darf die Versteigerung (Verwertung) erst nach der Reife durchgeführt werden. Tritt die Reife schon vor der Versteigerung ein, hat der Vollziehungsbeamte die gepfändeten Früchte abernten zu lassen.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Werden die Früchte vor der Ernte versteigert, erwirbt der Ersteher Eigentum durch Übergabeerklärung ohne Trennung, wenn Barzahlung geleistet wurde (Durchbrechung von § 93 BGB).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Kosten der Aberntung fallen gem. §§ 337 Abs. 1 i. V. m. 344 Abs. 1 Nr. 6 AO dem Vollstreckungsschuldner zur Last, sofern die Versteigerung nicht vor der Trennung erfolgt.

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