Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift entspricht inhaltlich §§ 822, 823 ZPO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift schließt an § 302 AO an, betrifft aber ausschließlich Wertpapiere, die auf den "Namen" des Gläubigers lauten.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 303 AO berechtigt die Vollstreckungsbehörde, das Namenspapier auf den Ersteher "umzuschreiben" (1. Alt.), oder – wahlweise – in ein Inhaberpapier zurück zu verwandeln, wenn das Inhaberpapier vor der Pfändung in ein Namenspapier umgewandelt worden war (2. Alt.).

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