Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 821 ZPO. S. Abschn. 37 VollstrA.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wertpapiere sind Urkunden, bei denen das Recht aus dem Papier nur durch Vorlage dieses Papiers ausgeübt werden kann. Einen Börsen- oder Marktpreis haben insbes. Aktien, Investmentanteile, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und ausländische Banknoten.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Keine Wertpapiere i. S. der Vorschrift sind indossable Papiere die ein Forderungsrecht verbriefen, z. B. Wechsel, Schecks; ferner die sog. Legitimationspapiere, z. B. Schuldscheine, Sparkassenbücher, Hypothekenbriefe.
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