Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift stimmt inhaltlich weitgehend mit § 817a ZPO überein. Sie dient dazu, die Verschleuderung von Pfandsachen zu verhindern. S. Abschn. 38 VollstrA.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 300 Abs. 1 Satz 1 AO enthält eine Legaldefinition des Mindestgebots. Unter gewöhnlichem Verkaufswert ist der erfahrungsgemäß bei einem freien Verkauf erzielbare Erlös zu verstehen, wobei die allgemeinen wirtschaftlichen, örtlichen und zeitlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen sind. Existiert ein Börsen- oder Marktpreis, so ist dieser anzusetzen.

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