Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 29a AO ist mit Wirkung vom 23.07.2016 eingefügt worden durch Gesetz vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, 1679). Ziel der Regelung ist die Flexibilisierung der Arbeitsorganisation der Finanzverwaltung der Länder. Eine kontinuierliche, zügige und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechende Behandlung der Steuerfälle soll dadurch gewährleistet werden, dass Beschäftigte eines FA bei Bedarf für andere FA Veranlagungsarbeiten oder sonstige Tätigkeiten im Besteuerungsverfahren durchführen können, ohne dass sie räumlich umgesetzt werden müssen oder sich an der Zuweisung ihres Dienstpostens im FA etwas ändert (Krömker in Lippross/Seibel, § 29a AO Rz. 2). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bleibt von der Anordnung gem. § 29a AO unberührt (Drüen in Tipke/Kruse, § 29a AO Rz. 1). Im Vergleich zu einer Zuständigkeitsübertragung erwartet der Gesetzgeber hier einen geringeren Verwaltungsaufwand, vgl. BT-Drs. 18/7457, 60.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der betroffene Stpfl. ist bei Bedarf über eine Anordnung nach § 29a AO zu informieren. Ein Bedarf besteht insbes. dann, wenn die Sachbearbeitung im Einzelfall Rückfragen beim Stpfl. erforderlich macht. Das Gleiche gilt, wenn der Stpfl. seinerseits Fragen zu seinem Steuerfall stellt. Im Fall einer Anordnung nach § 29a AO ist eine Dokumentation über den Anlass/Grund sowie den sachlichen und zeitlichen Umfang der Zuweisung durch die zuweisende Stelle notwendig. Die Auswahl der übertragenen Aufgaben muss sich nach objektiven Kriterien richten (BT-Drs. 18/7457, 60). Die Anordnung steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörde (Drüen in Tipke/Kruse, § 33 AO Rz. 11).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Arbeitsverteilung auf die FA kann unter den Voraussetzungen des § 29a AO auch automationsgestützt festgelegt werden (Drüen in Tipke/Kruse, § 33 AO Rz. 16). Der entsprechenden Programmierung muss eine vorweggenommene allgemeingültige Anordnung nach § 29a AO anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien zugrunde liegen, wie z. B. nach Zeitpunkt des Erklärungseingangs, Anfangsbuchstabe, Vorliegen bestimmter Einkunftsarten. Die Fachaufsicht obliegt weiterhin der Amtsleitung des zuständigen FA. Für verschiedene Besteuerungsverfahren eines zuständigen FA können nach § 29a AO nebeneinander verschiedene andere FA mit der Unterstützung beauftragt werden (BT-Drs. 18/7457, 60).

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