Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 296 AO entspricht inhaltlich §§ 814, 815 Abs. 3 ZPO. S. Abschn. 36 ff. VollstrA, 51 ff. VollzA. Mit Wirkung zum 05.08.2009 wurde die Vorschrift an die Möglichkeit der Internetversteigerung angepasst.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verwertung erfolgt auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde im Wege der öffentlichen Versteigerung. Diese soll in der Regel vom Vollziehungsbeamten durchgeführt werden.

 

Tz. 3

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§ 305 AO eröffnet die Möglichkeit, auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen eine abweichende besondere Verwertung anzuordnen.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter den Voraussetzungen des § 292 AO ist die Abwendung der Verwertung möglich.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Vollstreckungsschuldner kann bis zur Beendigung der Verwertung gegen den Versteigerungsauftrag und gegen die Verwertungsmaßnahmen Einspruch einlegen.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird Geld gepfändet, dient dies unmittelbar der Befriedigung des Gläubigers, einer Verwertung bedarf es nicht.

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