Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Regelung entspricht weitgehend § 763 ZPO. S. Abschn. 24 VollzA.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift sieht vor, dass alle Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, mündlich erlassen werden. Zum Ausgleich dafür müssen sie vollständig in der Niederschrift (§ 291 AO) festgehalten werden.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aufforderungen, insbes. zur freiwilligen Zahlung, können sich an den Vollstreckungsschuldner, aber auch an Dritte richten. Grundsätzlich hat sich der Vollziehungsbeamte jeden Zwangs zu enthalten, solange er den Betroffenen nicht aufgefordert hat, sich freiwillig zu fügen (z. B. zu zahlen, Räume und Behältnisse zu öffnen).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mitteilungen i. S. der Vorschrift sind z. B. die Mitteilung der Pfändung bzw. weiteren Pfändung nach §§ 286 Abs. 3, 307 Abs. 1 Satz 2 AO.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Verstöße gegen § 290 AO bewirken keine Nichtigkeit der Vollstreckungshandlung, jedoch ihre Anfechtbarkeit mit dem Einspruch (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO).

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