Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 283 AO entspricht wörtlich § 806 ZPO. S. auch Abschn. 52 VollzA.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 283 AO schließt Gewährleistungsansprüche des Erwerbers gepfändeter Gegenstände generell aus.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Ausschluss bezieht sich auf sämtliche Sach- und Rechtsmängel und gilt nicht nur bei öffentlicher Versteigerung (§ 296 Abs. 1 AO), sondern auch bei freihändigem Verkauf der Pfandsache (s. § 305 AO) sowie bei besonderer Verwertung (§§ 305, 317 AO).
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