Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift beschreibt die Wirkungen einer Pfändung. S. auch Abschn. 57 VollzA.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit der Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört (§ 252 AO), kraft Gesetzes ein öffentlich-rechtliches Pfändungspfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand (BFH v. 18.07.2000, VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141). Das Pfandrecht ist nicht akzessorisch und erlischt daher nicht automatisch mit Tilgung der Forderung, wegen der gepfändet wurde.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Verhältnis zu anderen Gläubigern hat die Vollstreckungsgläubigerin (§ 282 Abs. 1 AO) dieselben Rechte aufgrund der Pfändung wie wenn sie durch Vertrag ein Faustpfandrecht i. S. des bürgerlichen Rechts an dem gepfändeten Gegenstand erworben hätte (§ 282 Abs. 2 AO); es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren dem bürgerlich-rechtlichen Pfandrecht nicht gleichgestellt sind (§§ 50, 51 InsO). Die Vollstreckungsgläubigerin erlangt kein Faustpfandrecht, sondern nur eine der Stellung des Faustpfandgläubigers im Verhältnis zu anderen Gläubigern gleiche Position.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 280 Abs. 3 AO regelt die Rangfolge bei mehreren Pfändungen: die frühere Pfändung hat den Vorrang vor der späteren (Prioritätsprinzip). Hierfür ist aber eine wirksame Pfändung Voraussetzung. Pfändungsakte die infolge Verstoßes gegen die Wochenfrist des § 254 Abs. 1 AO wieder aufgehoben werden müssen, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Wegen der Verwertung bei mehrfacher Pfändung s. § 308 AO.

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