Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift regelt die Fälle des positiven oder negativen Kompetenzkonfliktes sowie die Zuständigkeitsbestimmung bei sonstigen Zweifeln, in denen nur eine Behörde objektiv zuständig ist. Bei eindeutiger Mehrfachzuständigkeit greift § 25 AO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zur Vermeidung des Stillstands der Behördentätigkeit wird in solchen Zweifelsfällen die örtlich zuständige Finanzbehörde durch diejenige fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt (Kompetenz-Kompetenz), die für die in Frage kommenden Finanzbehörden gemeinsam weisungsbefugt ist. Fehlt eine solche gemeinsame Aufsichtsbehörde, so wird die Entscheidung von den fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden gemeinsam getroffen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AO). Bei Zuständigkeitsstreit zwischen FA desselben OFD-Bezirks entscheidet die OFD. Bei Zuständigkeitsstreit zwischen FA verschiedener OFD-Bezirke desselben Landes entscheidet die zuständige oberste Landesfinanzbehörde; erstreckt sich der Streit über die Landesgrenze, so müssen sich die obersten Landesfinanzbehörden einigen, wenn sie die Steuer nicht im Auftrag des Bundes verwalten. Wird die Steuer von einer Bundesbehörde oder im Auftrag des Bundes von einer Landesfinanzbehörde verwaltet (Art. 108 GG), ist Aufsichtsbehörde das BMF (Drüen in Tipke/Kruse, § 28 AO Rz. 3).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Halten sich bei im Ausland ansässigen Personen mehrere FA für örtlich zuständig oder unzuständig oder bestehen sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, entscheidet das BZSt (§ 28 Abs. 2 AO i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde oder des BZSt handelt es sich nicht um einen VA, sondern um einen verwaltungsinternen Organisationsakt. Die Weisung kann jedoch in einem Verfahren gegen den Steuerbescheid inzident gerichtlich überprüft werden (Drüen in Tipke/Kruse, § 28 AO Rz. 2, 6 m. w. N.). Zudem kann der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden. S. hierzu aber auch § 17 Rz. 4 AO.

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