Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift regelt den Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dem allgemeinen Prinzip entsprechend, findet die Aufteilung von rückständigen Vorauszahlungen am Maßstab einer fiktiven getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen statt (§ 272 Abs. 1 Satz 1 AO; s. § 270 AO Rz. 2).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Jedem Gesamtschuldner sind die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge anzurechnen (§ 272 Abs. 1 Satz 5 AO). Überzahlungen eines Gesamtschuldners, die sich anlässlich der Aufteilung ergeben, kommen den anderen Gesamtschuldnern – abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 1 AO – nicht zugute (§ 272 Abs. 1 Satz 6 AO). Der Gesamtschuldner, auf dessen Rechnung gezahlt worden ist, erlangt vielmehr einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO), da mit Ergehen des Aufteilungsbescheids im Umfang der Überzahlung der Rechtsgrund für die Zahlung entfallen ist.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 AO ist für künftig fällig werdende Vorauszahlungen des gleichen Veranlagungszeitraums und eine etwaige Abschlusszahlung ein gesonderter Antrag nicht mehr erforderlich, wenn ein Antrag auf Aufteilung angeforderter Vorauszahlungen vorliegt. Kraft Gesetzes wird fingiert, dass der ursprüngliche Antrag sich auch auf diese Zahlungen erstreckt.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Aufteilungsantrag hat automatisch auch zur Folge, dass nach Durchführung der Veranlagung eine abschließende Aufteilung stattfindet (§ 272 Abs. 1 Satz 3 AO). Hierbei bleiben Beträge, die bei der Aufteilung der Vorauszahlungen nicht aufgeteilt worden sind, außen vor (§ 272 Abs. 1 Satz 4 AO).

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