Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit (z. B. nach § 18 Abs. 2 AO oder § 23 AO) ist die Finanzbehörde zuständig, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Von § 24 AO unterscheidet sich diese Regelung dadurch, dass dort eine Ersatzzuständigkeit beim Fehlen jeder zuständigen Finanzbehörde geschaffen wird, während hier ein positiver Kompetenzkonflikt vermieden wird.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Von der örtlichen Zuständigkeit der zuerst mit der Sache befassten Finanzbehörde kann in zwei Fällen abgewichen werden, nämlich

  1. wenn sich die zuständigen Finanzbehörden auf eine andere unter ihnen einigen (kein Fall einer Zuständigkeitsvereinbarung i. S. von § 27 AO) oder
  2. wenn von der gemeinsamen Aufsichtsbehörde eine andere örtlich zuständige Behörde bestimmt wird. Nach Satz 2 entscheiden mehrere zuständige Aufsichtsbehörden gemeinsam.

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