Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit (z. B. nach § 18 Abs. 2 AO oder § 23 AO) ist die Finanzbehörde zuständig, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Von § 24 AO unterscheidet sich diese Regelung dadurch, dass dort eine Ersatzzuständigkeit beim Fehlen jeder zuständigen Finanzbehörde geschaffen wird, während hier ein positiver Kompetenzkonflikt vermieden wird.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Von der örtlichen Zuständigkeit der zuerst mit der Sache befassten Finanzbehörde kann in zwei Fällen abgewichen werden, nämlich
- wenn sich die zuständigen Finanzbehörden auf eine andere unter ihnen einigen (kein Fall einer Zuständigkeitsvereinbarung i. S. von § 27 AO) oder
- wenn von der gemeinsamen Aufsichtsbehörde eine andere örtlich zuständige Behörde bestimmt wird. Nach Satz 2 entscheiden mehrere zuständige Aufsichtsbehörden gemeinsam.
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