Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 246 Satz 1 AO stellt die Bemessung des Annahmewerts hinsichtlich der Gegenstände, die die Finanzbehörde als Sicherheit annimmt, in deren Ermessen (§ 5 AO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch § 246 Satz 2 und 3 AO hat der Gesetzgeber jedoch Ermessensschranken gezogen. Einerseits darf der Annahmewert den bei der Verwertung (§ 327 AO) zu erwartenden Erlös abzüglich der Kosten der Verwertung nicht übersteigen (insbes. s. §§ 341, 344 AO; Obergrenze). Andererseits dürfen bei der Verpfändung von Wertpapieren drei Viertel des Kurswerts (§ 234 Abs. 3 BGB), bei Buchforderungen drei Viertel des Kurswerts der Wertpapiere, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann (§ 236 BGB) und bei beweglichen Sachen zwei Drittel des Schätzungswerts (§ 237 Satz 1 BGB) nicht unterschritten werden (Untergrenze).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zudem sind die FÄ in ihrer Ermessensausübung durch die Dienstanweisung des BMF gebunden (s. Vor §§ 241–248 AO Rz. 5; im Einzelnen Sunder-Plassmann in HHSp, § 246 AO Rz. 7 ff.).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Entscheidung über die Höhe des Annahmewerts ist nicht selbstständig anfechtbar. Eine Überprüfung ist nur im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den begünstigenden VA (z. B. Stundung, AdV) bzw. im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Anspruch des FA auf Sicherheitsleistung möglich (s. Vor §§ 241–248 AO Rz. 7 f.).

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