Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift normiert die Voraussetzungen unter denen die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren (§ 241 Abs. 1 Nr. 2 AO) zulässig ist. Die Kreditinstitute, die Depotgeschäfte wahrnehmen dürfen und deshalb als Verwahrer der verpfändeten Wertpapiere in Frage kommen, müssen die Gewähr für die Umlauffähigkeit dieser Wertpapiere übernehmen. Der Inhalt der Gewährleistung ist in § 243 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AO spezifiziert.

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