Schrifttum

Müller-Brühl, Die Legitimationsprüfung und andere Steuerthemen für Banken, 8. Aufl., Wiesbaden 1992;

Carl/Klos, Inhalt und Reichweite der Kontenwahrheitspflicht nach § 154 AO als Grundlage der steuerlichen Mitwirkungspflicht der Kreditinstitute, DStZ 1995, 296;

Bruschke, Kontenwahrheit und Haftung (§ 72 AO i. V. m. § 154 AO), StB 2010, 124;

Gehm, Die Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit gemäß § 72 AO – Risikoprofil in der Praxis, StBp 2016, 7.

A. Zweck der Vorschrift und zeitliche Anwendung

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die in § 154 Abs. 1 AO genannten Maßnahmen dürfen nur unter Verwendung des richtigen Namens vorgenommen werden, um ein Verschleiern steuerlich erheblicher Sachverhalte zu erschweren. Daher hat derjenige, der vermögensverwaltend i. S. des § 154 Abs. 2 AO tätig ist, die Identität des Verfügungsberechtigten zu prüfen und seine eigene Auskunftsfähigkeit (§ 154 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO; für Kreditinstitute auch § 154 Abs. 2a bis 2d AO n. F.) sicherzustellen. Die Kontensperre des § 154 Abs. 3 AO knüpft ausschließlich an die Verletzung des § 154 Abs. 1 AO an; unbeachtlich ist, ob gegen § 154 Abs. 2 AO (oder § 154 Abs. 2a bis 2d AO n. F.) verstoßen wurde (vgl. BFH v. 13.12.2011, VII R 49/10, BFH/NV 2012, 823).

 

Tz. 1a

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Bereits durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 wurde in § 154 Abs. 2 AO ein Verweis auf die Bestimmungen des GwG eingeführt.

 

Tz. 1b

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Die Neuregelungen des § 154 Abs. 2 bis 2c AO n. F. durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.06.2017 gelten nach Art. 97 § 26 Abs. 4 EGAO erstmals für Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten, die nach dem 31.12.2017 begründet werden. Für zuvor begründete Geschäftsbeziehungen gelten Übergangsregelungen bis zum 31.12.2019, bzw. 30.06.2020 oder 30.09.2020 (s. Art. 97 § 26 Abs. 5 EGAO).

B. Formale Kontenwahrheit

 

Tz. 2

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§ 154 Abs. 1 AO enthält das Verbot der Errichtung von Konten, der Wertsachenverwahrung, der Wertsachenverpfändung und der Verschaffung eines Schließfaches unter unrichtigem Namen. Das Verbot richtet sich an denjenigen, der als Kunde bei einem anderen ein Konto errichtet usw.; der Kontoführer selbst ist nicht Adressat des Verbots (h. M., vgl. nur Rätke in Klein, § 154 AO Rz. 5; a. A. Carl/Klos, DStZ 1995, 296 m. w. N.) Es dient der formalen Kontenwahrheit und verlangt, dass die rechtlichen Beziehungen bspw. zwischen Kontoinhaber und Kontoführer (d. h. Gläubiger- oder Schuldnerschaft) unter zutreffender Namensbezeichnung ohne Verwendung falscher oder erdichteter Namen abgewickelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Beziehungen erkennbar gemacht werden, wenn jemand für Rechnung eines anderen handelt, z. B. als Treuhänder, Strohmann und dergl. (wegen des Nachweises der Treuhänderschaft s. § 159 AO). Ebenso ist unerheblich, wer als "wirtschaftlich Berechtigter" i. S. des § 3 GwG anzusehen ist (s. insgesamt: BGH v. 18.10.1994, XI ZR 237/93, BGHZ 127, 229, 238, DStR 1995, 1586); vgl. dazu aber § 154 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO n. F.

 

Tz. 3

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Ein Name ist falsch, wenn es ihn zwar gibt, er aber nicht dem Verfügungsberechtigten zusteht. Von einem erdichteten Namen spricht man bei selbst erfundenen Fantasienamen. Ein Name ist nicht falsch oder erdichtet, wenn der mit ihm Bezeichnete damit allgemein eindeutig und zweifelsfrei zu identifizieren ist (Künstlername; "GmbH" statt "GmbH i. G.": s. FG He v. 09.07.1998, 13 K 53/96, EFG 1998, 1556). Selbstverständlich ist auch der Firmenname kein falscher oder erdichteter Name (s. § 17 HGB). Es fehlt ebenso an einer Identitätstäuschung, wenn Konten erkennbar auf den Namen – existenter – Dritter errichtet werden (s. BFH v. 13.10.1998, VIII R 61/96, BFH/NV 1999, 463); zur notwendigen Identitätsfeststellung in diesem Fall s. Rz. 6.

 

Tz. 3a

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§ 154 Abs. 1 AO ist auch verletzt, wenn ein zunächst ordnungsgemäß eingerichtetes Konto in der Folge von einem Dritten für seine Zwecke genutzt wird (BFH v. 13.12.2011, VII R 49/10, BFH/NV 2012, 823).

 

Tz. 4

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Zur Behandlung sog. CpD (conto pro diverse) – Konten s. AEAO zu § 154, Nr. 2 und 7.2 sowie Carl/Klos, DStZ 1995, 296 und Schebesta, WM 1985, 1329, 1333.

C. Identitätsfeststellung

 

Tz. 5

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Nach § 154 Abs. 2 AO hat derjenige, der ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und diese Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Diese Verpflichtung trifft nicht nur Kreditinstitute, sondern alle diejenigen, die für andere Konten usw. führen. Sie dient der Durchsetzung des in § 154 Abs. 1 AO enthaltenen Gebots der Kontenwahrheit und schützt damit ebenfalls lediglich die formale und nicht die materielle Kontenwahrheit, wie § 11 GwG dieses tut (s. Rz. 2). Verfügungsberechtigter ist nicht nur der Gläubiger (also die Pers...

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