Schrifttum

Leisner-Egensperger, Verfassungsfragen der Aufzeichnungspflicht bei Warenausgang, DStZ 2010, 325.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zweck des § 144 AO ist es, im Zusammenspiel mit § 143 AO, den Finanzbehörden zu ermöglichen, die Warenbewegungen bei den beteiligten Unternehmen, gerade auch der beteiligten Dritten, zu kontrollieren (vgl. auch BFH v. 16.12.2014, X R 42/13, BStBl II 2015, 892).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Von der Aufzeichnungspflicht sind in erster Linie "Großhändler" betroffen, d. h. solche gewerblichen Unternehmer (dazu s. § 141 AO Rz. 2), die regelmäßig andere gewerbliche Unternehmer zum Zwecke der Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe mit Waren beliefern. Außerdem sind nach § 141 AO buchführungspflichtige Land- und Fortwirte aufzeichnungspflichtig (§ 144 Abs. 5 AO). Andere Unternehmer sind nicht zur Aufzeichnung des Warenausgangs verpflichtet (FG Münster v. 10.10.2013, 2 K 4112/12, EFG 2014, 91). Aufzeichnungspflichtig sind Vorgänge jedoch nur bei Lieferungen an gewerbliche Unternehmer, Lieferungen an nach § 141 AO buchführungspflichtige Land- und Forstwirte werden nicht erfasst (a. A.: Mösbauer in K/S, § 144 AO Rz. 9).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Warenausgang ist aufzuzeichnen, soweit die Waren (s. § 143 AO Rz. 2) erkennbar zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoff vorgesehen sind. Bei Zweifeln müssen bestimmte Lieferungen stets aufgezeichnet werden (§ 144 Abs. 2 AO). Dabei handelt es sich um Lieferungen auf Rechnung und Barverkäufe unter Gewährung von Mengenrabatt, sowie Tausch- oder unentgeltliche Lieferung. Einzige Ausnahme bilden Waren, die erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt sind.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zum Verhältnis zu anderen Aufzeichnungspflichten und zur Art der Aufzeichnungen s. § 143 AO Rz. 1. Die Mindestanforderungen an den Inhalt der Aufzeichnungen enthält § 144 Abs. 3 AO; hinsichtlich der Regelungen im Einzelnen s. § 143 AO Rz. 3.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 144 Abs. 4 AO verpflichtet den aufzeichnungspflichtigen Unternehmer zur Ausstellung eines Belegs über den aufzeichnungspflichtigen Warenausgang. Der Beleg muss die in § 144 Abs. 3 AO bezeichneten Angaben sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des aufzeichnungspflichtigen Unternehmers enthalten. Eine Ausnahme gilt nur, soweit die Sonderregelungen des § 14 Abs. 2 (bis zum 31.12.2003: Abs. 5) und 6 UStG eingreifen (AEAO zu § 144 AO).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Verstoß gegen die Auszeichnungspflicht des § 144 AO stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs.  Nr. 1a AO dar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge