A. Regelungszweck

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 137 AO bildete ursprünglich das Gegenstück zu dem durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) aufgehobenen § 136 AO für nicht natürliche Personen. Warum der Gesetzgeber in § 137 AO nicht wie in § 136 AO auf öffentliche Register (bspw. Handelsregister, Vereinsregister) zurückgegriffen hat, ist nicht nachvollziehbar.

B. Anzeigepflichtige

 

Tz. 2

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Anzeigepflichtig sind Stpfl., die nicht natürliche Personen sind. Damit werden im Grundsatz Körperschaften, Vereine, Vermögensmassen und Personengesellschaften erfasst. Streitig ist aber, ob aus der Bezugnahme auf § 20 AO eine Einschränkung in dem Sinne folgt, dass die Anzeigepflicht gegenüber dem FA nur für solche Steuerschuldner gilt, die potenziell Steuern vom Einkommen oder Vermögen schulden können; dieses hätte zur Folge, dass Personengesellschaften lediglich der Gemeinde gegenüber anzeigepflichtig sind, da sie nur Schuldner der Grund- oder Gewerbesteuer sein können (so: Brandis in Tipke/Kruse, § 137 AO Rz. 2 und Schmieszek in Gosch, § 137 AO Rz. 4 f.). M. E. dient der Verweis auf § 20 AO lediglich der Bestimmung des für die Annahme der Anzeige örtlich zuständigen FA, sodass § 137 AO einen einheitlichen Kreis der Anzeigepflichtigen bestimmt, unabhängig davon, wem gegenüber die Anzeige zu erstatten ist. In jedem Fall ist eine mögliche Anzeigepflicht nach § 138 AO zu beachten.

 

Tz. 3

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Eine Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob der Stpfl. unbeschränkt oder beschränkt stpfl. oder sachlich oder persönlich von der Steuer befreit ist. Sie entfällt allenfalls, wenn der Stpfl. ausschließlich Einkünfte i. S. des § 2 Nr. 2 KStG erzielt (allg. Meinung, s. Schwarz in Schwarz/Pahlke, § 137 AO Rz. 5 m. w. N.).

C. Anzeigeninhalt

 

Tz. 4

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Angesichts der Unklarheit für den Adressaten, welche weiteren Umstände "für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind", beschränkt sich unter Berücksichtigung des Gebots der Normenklarheit die Anzeigepflicht auf die in § 137 AO beispielhaft genannten Daten. Teile der Literatur fordern zumindest auch die Angabe der vertretungsberechtigten Person (s. Brandis in Tipke/Kruse, § 137 AO Rz. 3).

D. Verfahrensfragen

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verpflichtung ist innerhalb eines Monats nach Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erfüllen. Einer gesonderten Aufforderung durch das FA oder die Gemeinde bedarf es dabei nicht, da sich die Verpflichtung zur Anzeige der maßgeblichen Umstände unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das FA kann die Erfüllung der Anzeigepflicht nach §§ 328ff. AO erzwingen. Den Gemeinden steht diese Befugnis nicht zu (s. § 1 Abs. 2 AO). Die Nichterfüllung der Anzeigepflicht stellt keine Ordnungswidrigkeit dar (s. § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO); auch ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) kann nicht erhoben werden.

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