Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Auflagenvorbehalt ist nur bei einem begünstigenden Verwaltungsakt zulässig und ermöglicht der Behörde eine nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge