Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift begründet eine besondere örtliche Zuständigkeit für die Fälle, in denen sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen lässt. Betroffen sind vor allem die Fälle, in denen mehrere im Inland steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt sind. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften ausländischer Personengesellschaften, an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind, ist zu prüfen, ob ein Anknüpfungsmerkmal i. S. des § 18 Abs. 1 AO gegeben ist. Ist dies der Fall, ist das dort genannte FA zuständig. Fehlt dagegen ein solches Anknüpfungsmerkmal, gilt § 25 AO i. V. m. § 18 Abs. 2 AO (s. AEAO zu § 18, Nr. 6).

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