Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen die Zurückweisung steht sowohl dem Zurückgewiesenen als auch dem Beteiligten der Einspruch zu. Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung, denn die Zurückweisung beinhaltet nicht die Untersagung der Berufsausübung i. S. von § 361 Abs. 4 Satz 1 AO.

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